
Frankfurt am Main, 19. Dezember 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Ehefrau des ehemaligen Tennisprofis Boris Becker die Veröffentlichung eines Fotos an einer Tankstelle im Urlaub hinnehmen muss, während ein Bild des Paares auf dem Hotelbalkon weiterhin nicht veröffentlicht werden darf. Die Entscheidung verdeutlicht die Abwägung zwischen Pressefreiheit, Berichterstattung über Zeitgeschichte und Schutz der Privatsphäre.
Abwägung zwischen Privatsphäre und Zeitgeschichte
Gegenstand der Auseinandersetzung waren zwei Fotos aus dem Sommer 2023 während eines Urlaubs des Ehepaars in Italien. Die Klägerin wandte sich gegen die Veröffentlichung in einer bundesweiten Tageszeitung. Das Landgericht Frankfurt hatte zunächst die Veröffentlichung beider Bilder untersagt. In der Berufung gab der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt jedoch teilweise der Presse Recht:
Das Bild auf dem Hotelbalkon zeigt die Klägerin in privater Erholungssituation, bekleidet mit einem Bademantel. Der Senat stellte fest, dass die Klägerin berechtigterweise erwarten durfte, in diesem Moment nicht fotografiert zu werden. Die Veröffentlichung verstoße daher gegen ihr Persönlichkeitsrecht und diene nicht der Bebilderung eines Ereignisses von Zeitgeschichte.
Anders bewertet wurde das Foto an der Tankstelle. Es zeigt die Klägerin im öffentlichen Raum und stellt eine alltägliche Situation dar, die im Kontext des Artikels über den Kontrast zwischen Boris Beckers Insolvenzverfahren und dem luxuriösen Lebensstil des Paares von öffentlichem Interesse ist. Das Foto sei kontextgerecht und damit zulässig, auch wenn es in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreife.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien können beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision beantragen.
Aktenzeichen: 16 U 156/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2024, Az. 2-03 O 651/23)






