Frankfurt am Main, 5. Januar 2026 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei der Einbenennung eines Kindes die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Gesetzeslage maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag bereits vor Inkrafttreten der aktuellen Regelung gestellt wurde. Der 2. Familiensenat bestätigte damit die Entscheidung des Familiengerichts, die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Namensänderung zu ersetzen.

Einbenennung nach neuem Maßstab der Kindeswohldienlichkeit

Im konkreten Fall lebte die minderjährige Tochter seit ihrer Geburt bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht ausübte. Zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater bestanden nur seltene Kontakte; zudem waren gegen ihn mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen worden. Nach der Eheschließung der Mutter mit dem Vater ihres zweiten Kindes nahm sie dessen Familiennamen an, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Die Mutter beantragte, dass auch die Tochter aus erster Beziehung diesen Nachnamen erhalten solle, was der leibliche Vater ablehnte.

Das Familiengericht ersetzte nach Anhörung der Beteiligten und auf Grundlage eines psychologischen Sachverständigengutachtens die erforderliche Zustimmung des Vaters. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Maßgeblich sei § 1617e BGB in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, wonach eine Einbenennung zulässig ist, wenn sie dem Wohl des Kindes dient.

Keine unzulässige Rückwirkung der neuen Regelung

Der Senat stellte klar, dass die Anwendung des neuen, weniger strengen Maßstabs nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Zwar habe die frühere Rechtslage verlangt, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sein müsse. Die Einbenennung wirke jedoch ausschließlich für die Zukunft. Zudem hätte selbst bei Ablehnung des ursprünglich gestellten Antrags jederzeit ein neuer Antrag nach neuer Rechtslage gestellt werden können.

Nach den Feststellungen des Gerichts dient die Einbenennung dem Kindeswohl. Für die fast achtjährige Tochter gewinne der Familienname zunehmend an Bedeutung, während der leibliche Vater für sie faktisch eine fremde Person geblieben sei. Das Interesse des Kindes an einem einheitlichen Familiennamen überwiege daher das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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