Kein AGG-Verstoß: Höchstalter für Geschäftsführer rechtmäßig

Frankfurt am Main, 16. Februar 2026 (JPD) – Eine satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Die Privatautonomie einer Gesellschaft werde durch das AGG nur insoweit begrenzt, wie eine unsachliche Diskriminierung vorliege.

Geklagt hatten Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe, die ihre Beteiligung durch Erbfolge beziehungsweise Schenkung erlangt hatten. Sie wandten sich gegen einen Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2022, mit dem eine Altersgrenze für das Amt des Geschäftsführers mit Vollendung des 70. Lebensjahres eingeführt wurde. Nach ihrer Auffassung gewährte ein 1980 geschlossener Grundsatzvertrag den Gründungsgesellschaftern ein lebenslanges Recht zur geschäftsführenden Tätigkeit, das fortwirke.

Bereits das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem zuständigen 26. Zivilsenat des OLG ohne Erfolg.

Keine Altersdiskriminierung nach dem AGG

Der Senat sah weder einen Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz untersage lediglich willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen. Zwar hätten den Gründungsgesellschaftern ursprünglich unentziehbare und zeitlich unbegrenzte Sonderrechte zugestanden. Dass diese Rechte nicht sämtlichen später hinzugetretenen Gesellschaftern eingeräumt worden seien, verletze jedoch nicht das Gebot der Gleichbehandlung, da nur gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln seien.

Auch ein Verstoß gegen das AGG liege nicht vor. Zwar sei dessen Anwendungsbereich eröffnet, da die Organstellung mit Erreichen einer Altersgrenze ende. Eine Altersgrenze oberhalb von 70 Jahren sei jedoch jedenfalls mit Blick auf § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG zulässig, wonach eine Beendigung ohne Kündigung zu dem Zeitpunkt möglich sei, zu dem der Beschäftigte eine Altersrente beantragen könne. Die Festlegung eines Höchstalters oberhalb der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze begründe keine unsachliche Diskriminierung.

Zudem seien sämtliche Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie amtierende oder potenzielle Geschäftsführer seien, gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen. Der Beschluss stelle erkennbar eine generelle Entscheidung zur Altersstruktur des Unternehmens dar und stehe im Zusammenhang mit einem bereits 2014 eingeleiteten Generationswechsel.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26. November 2025 (Az. II ZR 98/24) zurück. Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25. Juli 2024 (Az. 26 U 1/24) ist damit bestandskräftig.

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