Frankfurt am Main, 4. Dezember 2025 (JPD) – Der gewöhnliche Zahlungsverkehr fällt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht automatisch unter die EU-Sanktionen gegen Russland. Eine Sparkasse durfte daher eine Überweisung aus Moskau an ein deutsches Unternehmen nicht mit Verweis auf die Russland-Sanktionsverordnungen blockieren. Das geht aus einem Hinweisbeschluss des 3. Zivilsenats vom 22. September 2025 hervor, nach dem die Berufung der Bank zurückgenommen wurde.

EU-Sanktionen erfassen nach OLG „gewöhnliche“ Überweisungen nicht

Die Klägerin verfügt über ein Konto bei der beklagten Sparkasse und verlangte die Freigabe von rund 37.000 Euro. Das Geld war im Frühjahr 2022 von einem in Moskau ansässigen Geschäftspartner überwiesen worden. Die Bank ließ den Betrag wegen eines vermuteten Sanktionsverstoßes beim Amtsgericht hinterlegen. Die Zahlung stehe im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen, so die Klägerin.

Das Landgericht Wiesbaden hatte die Sparkasse bereits zur Auszahlung verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt der OLG-Senat für unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor, da es an objektiv nachvollziehbaren Zweifeln über die Berechtigung der Empfängerin fehle. Unstreitig sei die Klägerin Gläubigerin der angewiesenen Summe.

Auch die EU-Verordnung Nr. 269/2014 greife nicht ein. Die Gesellschaft aus Moskau sei nicht in der dortigen Sanktionsliste aufgeführt. Der Verordnungszweck rechtfertige keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland. Gleiches gelte für die EU-Verordnung Nr. 833/2014: Der Senat sah keine verbotene „Finanzhilfe“, da der normale Zahlungsverkehr nach den Erwägungsgründen der Verordnung nicht als solche gilt.

Mit dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts wurde die Berufung zurückgenommen. Damit bleibt es bei der Verpflichtung der Sparkasse, den hinterlegten Betrag an die Kundin auszuzahlen.

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