Eingefrorene Gelder bleiben trotz Insolvenz nach Russland-Sanktionen blockiert

Frankfurt am Main, 7. April 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass im Zuge der Russland-Sanktionen eingefrorene Gelder auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht freigegeben werden müssen. Ein Insolvenzverwalter habe keinen Anspruch auf Auszahlung entsprechender Guthaben, wenn diese von einer nach EU-Recht gelisteten Person kontrolliert werden. Damit bestätigte der 17. Zivilsenat eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Gießen.

EU-Sanktionsrecht geht Insolvenzrecht vor

Im zugrunde liegenden Fall verwaltete der Kläger das Vermögen einer auf der Isle of Man ansässigen Gesellschaft, deren Kontoguthaben von knapp einer Million Euro bei einer Bank eingefroren worden waren. Die Bank verweigerte die Auszahlung unter Verweis auf EU-Sanktionsvorschriften. Das Gericht stellte fest, dass die einschlägige Verordnung das Einfrieren von Vermögenswerten anordnet, die im Eigentum, Besitz oder unter Kontrolle gelisteter Personen stehen.

Zwar sei die Schuldnerin selbst nicht auf der Sanktionsliste geführt, jedoch gebe es hinreichende Anhaltspunkte für eine faktische Kontrolle durch eine gelistete Person. Diese ergebe sich aus komplexen Unternehmens- und Treuhandstrukturen, die nach Auffassung des Gerichts darauf angelegt seien, Vermögenswerte dem Zugriff von Sanktionen zu entziehen. Auch nach Änderungen innerhalb der Struktur bleibe der beherrschende Einfluss eines weiterhin gelisteten Verwandten bestehen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändere daran nichts, da sie keinen sanktionsrechtlich relevanten Kontrollverlust bewirke. Maßgeblich seien allein die unionsrechtlichen Vorgaben, die keine Berücksichtigung nationaler Insolvenzregeln für die Freigabe vorsehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof kann im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt werden.

Markiert:
Cookie Consent mit Real Cookie Banner