
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis auch im Beschwerdeverfahren nicht erteilt werden darf, wenn Einwände anderer Beteiligter bestehen – selbst wenn diese unbegründet oder unsubstantiiert sind. Im zugrundeliegenden Fall sei insbesondere die komplexe Prüfung der Wirksamkeit mehrerer Ehen des Erblassers einer zügigen Klärung nicht zugänglich.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis auch im Beschwerdeverfahren nicht erteilt werden kann, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden.
Der Erblasser war iranischer und deutscher Staatsbürger und verfügte über erhebliches Vermögen in verschiedenen europäischen Ländern und im Iran. Er heiratete nach dem Vorbringen der jeweiligen Ehefrauen die Beteiligte zu 1) in Teheran, die Beteiligte zu 3) in Kalifornien und die Beteiligte zu 4) nach islamischem Ritus in Deutschland. Bei dem Beteiligten zu 2) soll es sich um den einzigen Sohn des Erblassers handeln.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben zuletzt ein (Teil-) Europäisches Nachlasszeugnis beantragt, wonach der Beteiligte zu 2) den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 7/8 sowie hinsichtlich des Grundbesitzes allein und die Beteiligte zu 3) den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 1/16 beerbt habe.
Das Nachlassgericht hat die hiergegen erhobenen Einwände der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen und festgestellt, dass die gesetzliche Erbfolge nach iranischem Recht dem Antrag entspreche. Ob die Ehe mit der Beteiligten zu 1) wirksam geschlossen wor
den sei, könne dahinstehen, da der Beteiligten zu 1) auch im Fall des Bestehens der Ehe jedenfalls nicht mehr als 1/16 des beweglichen Vermögens zukomme.
Gegen den Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 4) Beschwerde eingelegt. Der zuständige 21. Zivilsenat hat der Beschwerde stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23.01.2025 (Rs. C 187/23) stünde fest, dass ein Nachlassgericht auch dann kein Europäisches Nachlasszeugnis erteilen dürfe, wenn in dem Verfahren gegen die Erteilung unbegründete oder unsubstantiierte Einwände von einem anderen Beteiligten erhoben würden. Daher habe das Nachlassgericht aufgrund der von den Beteiligten zu 1) und 4) erhobenen Einwände das beantragte Zeugnis nicht erteilen dürfen. Aber auch in der Beschwerdeinstanz scheide – wie von dem Europäischen Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung noch offengelassen – die Erteilung eines Nachlasszeugnisses jedenfalls dann aus, sofern – wie hier – der in Frage stehende Einwand sich nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen ausräumen lasse. Die Frage nach der Wirksamkeit der drei geschlossenen Ehen des Erblassers lasse sich nicht einfach und zügig beantworten.
Da ungeklärt sei, ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch das Beschwerdegericht im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gehindert sei, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 7.7.2025, Az. 21 W 126/24
(vorausgehend Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.7.2024, Az. 51 IV 8255/21)
OLG Frankfurt am Main, 29.07.2025