
Berlin, 17. Dezember 2025 (JPD) – Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die gesetzliche Unfallversicherung für ein durch eine berufliche Virusinfektion ausgelöstes Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) eine Rentenzahlung leisten muss (Urteil vom 27. November 2025, Aktenzeichen: L 3 U 206/19). Klägerin war eine Erzieherin, die sich während ihrer Tätigkeit an einer Grundschule im östlichen Berliner Umland mit Ringelröteln infiziert hatte.
Die Infektion trat 2012 auf, nachdem mehrere Kinder an Ringelröteln erkrankt waren. Die Erzieherin musste stationär behandelt werden, labordiagnostisch wurde das Parvovirus B19 nachgewiesen. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte die Infektion zunächst als Berufskrankheit Nr. 3101 an, verweigerte jedoch eine Entschädigung für die daraufhin entstandene starke körperliche und geistige Erschöpfung.
Chronisches Fatigue-Syndrom als anerkannte Berufskrankheit
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hatte der Klägerin zuvor Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zunächst 60 bis 80 Prozent verurteilt. Das LSG bestätigte nun die Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen der Virusinfektion und dem CFS, setzte die MdE jedoch auf 40 Prozent herab.
Mehrere im Verfahren eingeholte ärztliche Gutachten belegten überzeugend, dass das CFS eine Folge der Ringelröteln-Infektion war. Für die Bemessung der MdE bei CFS existieren allerdings keine standardisierten unfallmedizinischen Erfahrungswerte. Das Gericht orientierte sich an der „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, wonach eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten ist. Hinzugekommene virusbedingte chronische Muskel- und Gelenkschmerzen führten in diesem Fall zu einer Gesamt-MdE von 40 Prozent.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Revisionen sind beim Bundessozialgericht möglich, die Klägerin wie auch die Berufsgenossenschaft können die Zulassung beantragen.