Millionen-Diebstahl bei Geldtransportfirma – Landgericht Stuttgart verhängt Haftstrafe

Stuttgart, 9. Februar 2026 (JPD) – Im Zusammenhang mit einem Diebstahl in Millionenhöhe bei einer Geldtransportfirma hat das Landgericht Stuttgart einen 32-jährigen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zugleich ordnete die 18. Große Strafkammer die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1,25 Millionen Euro an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Angeklagte bleibt in Untersuchungshaft.

Nach den Feststellungen der Strafkammer entwendete der Mann im Oktober 2022 gemeinsam mit einer bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Bargeld im Wert von 1,25 Millionen Euro aus dem Bestand einer Geldtransportfirma. Die Mitangeklagte war dort beschäftigt und soll das Geld während der Mittagspause aus den Geschäftsräumen getragen haben. Anschließend setzten sich die Beteiligten nach Serbien ab. Der weitere Verbleib des Geldes konnte bislang nicht aufgeklärt werden.

Angesichts der außergewöhnlichen Schadenshöhe ging das Landgericht Stuttgart von einem besonders schweren Fall des Diebstahls aus. Die Hauptverhandlung hatte am 13. Januar 2026 begonnen und endete nach vier Verhandlungstagen mit dem Schuldspruch. Neben der Freiheitsstrafe stellte die Kammer klar, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Tat durch die angeordnete Vermögenseinziehung abgeschöpft werden soll.

Besonders schwerer Diebstahl und Vermögenseinziehung

Die Strafkammer stellte insbesondere auf die arbeitsteilige Vorgehensweise und die Stellung der Mitangeklagten innerhalb des Unternehmens ab. Durch den Zugriff auf den Bargeldbestand habe sich eine besondere Vertrauensstellung ausgewirkt, die den Diebstahl erst ermöglicht habe.

Mit der Einziehung von 1,25 Millionen Euro verfolgt das Gericht das Ziel, dem Angeklagten die aus der Tat erlangten Vermögensvorteile wieder zu entziehen. Da der Aufenthaltsort des Geldes ungeklärt ist, bleibt die praktische Durchsetzung der Maßnahme offen. Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden.

Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 18 KLs 530 Js 52888/23 (2)

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