
Stuttgart, 16. Januar 2026 (JPD) – Die 1. Große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Stuttgart hat einen 47-jährigen Polizeibeamten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Totschlag freigesprochen. Die Kammer entschied aus tatsächlichen Gründen und sah den Tatnachweis nicht als erbracht an. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an dem für eine Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz, einen Dritten zur Tötung zu bestimmen.
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, im April 2022 versucht zu haben, bei einem befreundeten Bekannten den Tatentschluss zu wecken, dieser solle wiederum Dritte dazu bringen, einen Vorgesetzten des Beamten zu überfallen und zusammenzuschlagen. Dabei habe der Angeklagte den Tod seines Vorgesetzten zumindest billigend in Kauf genommen. Grundlage der Anklage war ein Telefonat, in dem über einen möglichen Angriff gesprochen worden sein soll.
Schwurgericht verneint Bestimmungsvorsatz
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte aus Verärgerung über eine aus seiner Sicht ungerechte Behandlung durch seinen Vorgesetzten mit dem Bekannten über entsprechende Pläne gesprochen. In dem Telefonat im April 2022 sei die Vorstellung geäußert worden, den Vorgesetzten durch „italienische Killer“ überfallen und zusammenschlagen zu lassen. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass sein Bekannter Kontakte zu Personen unterhalte, die der ausländischen organisierten Kriminalität nahestünden.
Für eine strafbare Anstiftung zu einem Verbrechen ist jedoch erforderlich, dass der Täter mit Bestimmungsvorsatz auf einen anderen einwirkt, um dessen Tatentschluss hervorzurufen. Diesen Vorsatz sah das Landgericht Stuttgart nicht als nachgewiesen an. Aufgrund der Beweisaufnahme war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht für möglich gehalten habe, sein Bekannter werde nach dem Gespräch tatsächlich Dritte mit einem Überfall auf den Vorgesetzten beauftragen.
Mangels dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals sprach das Schwurgericht den Polizeibeamten frei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen lautet 1 Ks 213 Js 80408/25.