
Koblenz, 3. März 2026 (JPD) Das Landgericht Koblenz hat eine Klage auf Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf historischem Altstadtpflaster abgewiesen. Mit Urteil vom 9. Februar 2026 (Az. 1 O 9/25) verneinte die 1. Zivilkammer einen Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei im Sommer 2021 auf einem häufig genutzten Fußweg nahe der Stadtmauer in eine 2 bis 3 Zentimeter große Lücke im Kopfsteinpflaster geraten und gestürzt. Dabei habe sie einen mehrfachen Schulterbruch erlitten und verlangte mindestens 4.000 Euro Schmerzensgeld. Die beklagte Stadt bestritt sowohl das Vorliegen der behaupteten Gefahrenstelle als auch eine Pflichtverletzung und verwies auf die Eigenverantwortung von Fußgängern auf unebenem Pflaster.
Keine Pflichtverletzung bei typischen Unebenheiten
Das Gericht stellte klar, dass die öffentliche Hand grundsätzlich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit verpflichtet ist. Die Sicherungspflicht umfasse jedoch nur Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für erforderlich und zumutbar halte. Nicht jede abstrakte Gefahr müsse ausgeschlossen werden; maßgeblich seien Art, Intensität und Erkennbarkeit der Gefahrenquelle.
Nach den vorgelegten Lichtbildern handelte es sich um einen historischen Belag mit groben Pflastersteinen und flächendeckenden Unebenheiten. Kleinere Lücken von 2 bis 3 Zentimetern entsprächen dem typischen Erscheinungsbild einer solchen Altstadtpflasterung. Für sorgfältige Verkehrsteilnehmer seien diese Unebenheiten erkennbar, ein Vertrauen auf eine durchgehend ebene Fläche bestehe nicht. Zudem spreche die Ortskenntnis der Klägerin gegen eine Haftung; die beanstandete Stelle sei optisch wahrnehmbar gewesen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehe daher nicht.






