
Celle, 15. Dezember 2025 (JPD) – Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Beschluss zur Abrechnung von Krankenhausleistungen betont, dass Strukturmerkmale, insbesondere im Bereich Hygiene, nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen delegiert werden können. Hintergrund war ein Eilverfahren eines kleinen Fachkrankenhauses mit rund 50 Betten, das Komplexbehandlungen bei Infektionen abrechnen wollte, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MD) aber bereits 2023 bemängelt hatte, dass die Hygienefachkraft als externer Dienstleister tätig sei und eigenes Personal erforderlich sei.
Hygienefachkraft muss eigenen Standards entsprechen
Das Krankenhaus hatte im Jahr 2025 beantragt, die Entscheidung zu beschleunigen, und argumentierte, die Hygiene sei auch unter Einbindung externer Partner professionell organisiert. Das LSG stellte klar, dass Vergütungsfragen grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu prüfen seien. Ein Eilverfahren komme nur bei akuter wirtschaftlicher Existenzgefährdung oder drohendem Liquiditätsverlust in Betracht. Da die Erlöse aus den betroffenen Komplexbehandlungen lediglich rund zwei Prozent des Gesamtbudgets ausmachten, sah das Gericht keinen akuten Handlungsbedarf.
Das LSG verwies ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach das allgemeine Qualitätsgebot in Krankenhäusern die Anforderungen an Struktur- und Prozessqualität der Behandlungen festlegt. Wirtschaftliche Überlegungen dürfen nicht dazu führen, Leistungen mit unzureichender technischer oder personeller Ausstattung zu Lasten der Qualität zu erbringen.
Der Beschluss verdeutlicht, dass die Einhaltung von Strukturmerkmalen, insbesondere der Einsatz eigener Hygienefachkräfte, nicht delegiert werden darf und wirtschaftliche Erwägungen kein Grund für Abweichungen sind.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2025, L 16 KR 401/25 B ER, veröffentlicht bei www.juris.de; Vorinstanz: SG Hannover.