Bürgergeld: Immatrikulation schließt Leistungsbezug aus

Celle, 16. Februar 2026 (JPD) – Immatrikulierte Studierende sind grundsätzlich vom Bezug von Bürgergeld ausgeschlossen, auch wenn sie ihr Studium tatsächlich nicht betreiben. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Maßgeblich sei regelmäßig allein die Einschreibung in einen dem Grunde nach förderungsfähigen Studiengang.

Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der nach einem abgeschlossenen Musikstudium mehrere Zweitstudiengänge aufgenommen und zwischenzeitlich gearbeitet hatte. Aufgrund einer psychischen Erkrankung gelang ihm nach eigenen Angaben keine nachhaltige berufliche Integration. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während des Leistungsbezugs schrieb er sich an der Universität Osnabrück für ein weiteres Zweitstudium im Fach Mathematik ein, nachdem er seine Pläne zuvor mit der zuständigen Behörde erörtert hatte.

Leistungsausschluss trotz fehlender Studienaktivität

Nachdem das Jobcenter anhand von Kontoauszügen Studiengebührenzahlungen festgestellt hatte, hob es die Bewilligung auf und forderte rund 2.400 Euro an Grundsicherungsleistungen zurück. Zur Begründung verwies die Behörde auf den gesetzlichen Leistungsausschluss für Studierende im Bürgergeld. Der Kläger habe es grob fahrlässig unterlassen, die Aufnahme des Studiums als wesentliche Änderung seiner Verhältnisse mitzuteilen.

Der Mann wandte ein, er habe sich lediglich eingeschrieben, um Vorlesungen zu testen. Tatsächlich habe er keine einzige Lehrveranstaltung besucht und sei zudem durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Über die sozialrechtlichen Folgen einer Immatrikulation sei er nicht aufgeklärt worden.

Das Landessozialgericht folgte der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung, wonach der Leistungsausschluss im Grundsicherungsrecht auch bei einem Zweitstudium greift, selbst wenn kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht. Entscheidend sei regelmäßig die formale Immatrikulation in einem dem Grunde nach förderungsfähigen Studiengang. Ob das Studium tatsächlich betrieben werde, sei grundsätzlich unerheblich. Die Einschreibung stelle eine mitteilungspflichtige wesentliche Änderung dar.

Im konkreten Fall muss der Kläger die bereits erhaltenen Leistungen jedoch nicht erstatten. Nach Auffassung des Gerichts konnte ihm keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorgeworfen werden. Die Behörde habe ihn trotz der Erörterung seiner Studienpläne nicht auf die maßgebliche Rechtslage hingewiesen.

Das Urteil vom 27. Januar 2026 (Az. L 11 AS 56/24) ist bei juris veröffentlicht. Vorinstanz war das Sozialgericht Osnabrück.

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