Wenn eine Autofirma mit Rennsportfahrern Exklusivität vereinbart, ihnen Fitness- und Gesundheitsvorgaben macht und diese kontrolliert, eine feste Vergütung zahlt sowie den organisatorischen Rahmen bei Veranstaltungen festlegt, so sind die Fahrer abhängig beschäftigt. Dies entschied in heute veröffentlichten Urteilen der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Autofirma beantragt Statusfeststellung

Eine Firma aus Weiterstadt, die Fahrzeuge vertreibt und seit mehr als 100 Jahren an Motorsportwettbewerben teilnimmt, beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, ob ein Rennsportfahrer und dessen Beifahrer abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Mit beiden Fahrern hatte sie vertraglich vereinbart, dass diese nicht für andere Motorsport-Teams tätig werden, keine gefährlichen Sportarten ausüben, sich regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an bestimmten Fitness-Programmen teilnehmen. Mittels medizinischer Kontrolluntersuchungen durfte die Firma die Fitness der Fahrer überprüfen lassen.

Der Rennsportfahrer erhielt zunächst anstelle einer Barvergütung ein Fahrzeug zur privaten Verfügung. Später wurden ihm – ebenso wie seinem Beifahrer – eine jährliche Vergütung sowie erfolgsbezogene Prämien gezahlt. Alle gewonnenen Pokale und Preise blieben hingegen im Besitz der Autofirma. Diese bestimmte auch die Ausführung des Brandings der Overalls, Helme, Fahrzeuge und anderer Kennzeichen des Teams.

Die Rentenversicherung entschied, dass Fahrer und Beifahrer abhängig beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Intensives arbeitsteiliges Handeln im Sinne „einer denkt, einer lenkt“

Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten diese rechtliche Bewertung. Die Fahrer seien in einem besonders hohen Maße persönlich von der Autofirma abhängig gewesen. Die vereinbarte Exklusivität habe sich nicht auf die reine Tätigkeitsausübung beschränkt. Vielmehr hätten die Fahrer auch keine Einnahmen durch Werbemaßnahmen und Sponsoring erzielen können. Die vertraglichen Einschränkungen hätten leistungserhaltende oder -steigernde Maßnahmen umfasst. Zwischen Fahrer und Beifahrer habe ferner ein besonders intensives arbeitsteiliges Handeln – ganz im Sinne „einer denkt, einer lenkt“ – vorgelegen. So habe der Beifahrer präzise und sekundengenaue Anweisungen gegeben, welche der Fahrer ohne Zögern umgesetzt habe. Zudem seien ab dem Moment der Anreise zu den jeweiligen Veranstaltungsorten bis zur Abreise die Abläufe entsprechend den Planungen der Firma erfolgt. Diese habe den organisatorischen Rahmen vorgegeben, in den sich die Fahrer hätten einfügen müssen.

Da die Firma die wesentlichen Betriebsmittel (insb. Rennauto, Fahrerausstattung und Werkzeug) gestellt habe, hätten die Fahrer auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Die Motivation, Karriere im Motorsport zu machen, könne demgegenüber eine selbstständige Tätigkeit nicht begründen.

(Az. L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23 – Die Revision wurde nicht zugelassen.

LSG Hessen, 14.05.2025

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