
Berlin, 11. Dezember 2025 (JPD) – Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat einen Eilantrag des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) gegen das neue Vergütungsmodell für freiberuflich tätige Hebammen abgewiesen. Die seit dem 1. November 2025 geltenden Regelungen des sogenannten Hebammenhilfevertrages bleiben damit vorläufig uneingeschränkt in Kraft. Mit dem Beschluss (Aktenzeichen L 1 KR 258/25 KL ER) ist ausgeschlossen, dass einzelne Vergütungsbestandteile vorläufig außer Kraft gesetzt werden.
LSG bestätigt Schiedsspruch – Neue Hebammenvergütung bleibt bestehen
Der DHV hatte versucht, die vormaligen Vergütungsregelungen zumindest teilweise wieder einzuführen, da das neue Modell insbesondere Beleghebammen in Krankenhäusern benachteilige. Die Vergütung wird seit November 2025 nach einem Schiedsspruch zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Hebammenverbänden geregelt. Die Schiedsstelle legte eine Vergütung von 6,19 Euro pro abgeschlossener 5-Minuten-Einheit fest, was einer hochgerechneten Vergütung von 74,28 Euro pro Stunde entspricht und gegenüber dem bisherigen Stundensatz von 60,37 Euro eine Steigerung darstellt.
Das LSG betonte, dass Schiedssprüche nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar seien. Sie beruhten auf einem Kompromiss der beteiligten Gremien und stellten nicht die einzige sachlich vertretbare Entscheidung dar. Hinweise darauf, dass die Vergütung wirtschaftlich unangemessen festgelegt worden sei, lägen nicht vor. Teil des Gesamtkompromisses sei auch eine erhöhte Vergütung für einzelne Geburtshilfen, um die 1:1-Betreuung von Gebärenden zu stärken.
Zudem sei vorgesehen, die Auswirkungen des neuen Vergütungsmodells nach Vorliegen repräsentativer Abrechnungsdaten gemeinsam zu evaluieren und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Die festgesetzte Vergütung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2027. Die endgültige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs erfolgt im Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen L 1 KR 256/25 KL) beim LSG Berlin-Brandenburg.
Der rechtliche Hintergrund: Schließt ein Vertrag zwischen GKV-Spitzenverband und Hebammenverbänden nicht, bestimmt eine paritätisch besetzte Schiedsstelle die Vergütung und Leistungsinhalte (§ 134a SGB V). Die Gerichte prüfen Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes summarisch; eine endgültige Entscheidung erfolgt im Hauptsacheverfahren.