Leipzig, 9. Oktober 2025 (JPD) – Arbeitgeber, die während einer Corona-Quarantäne das Gehalt eines infizierten Arbeitnehmers weitergezahlt haben, können diese Zahlungen nicht vom Staat zurückfordern. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anspruch auf Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), da die Entgeltfortzahlungspflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) auch bei symptomlosen Corona-Infektionen greift.

Kein Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz für Arbeitgeber

Im zugrunde liegenden Fall beschäftigte ein Reinigungsunternehmen im Rahmen eines Minijobs eine Arbeitnehmerin, die im November 2022 positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die mehrfach geimpfte Beschäftigte musste sich nach der nordrhein-westfälischen Corona-Verordnung in häusliche Absonderung begeben. Obwohl die Arbeitnehmerin keine Krankheitssymptome zeigte, zahlte der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt weiter und beantragte beim Land die Erstattung der Kosten nach § 56 Abs. 5 IfSG.

Die Behörde lehnte den Antrag ab, da keine Entschädigung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorlag. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab – und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Nach Auffassung des Leipziger Gerichts sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 EFZG auch bei einer symptomlosen Infektion zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Eine SARS-CoV-2-Infektion sei als Krankheit im Sinne des Gesetzes anzusehen, da sie einen regelwidrigen körperlichen Zustand darstellt. Auch ohne Symptome liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne rechtlich nicht ausüben kann.

Damit besteht kein Anspruch auf Erstattung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG, weil kein Verdienstausfall im Sinne der Vorschrift vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit seiner Entscheidung der Linie des Bundesarbeitsgerichts, das bereits im März 2024 ähnlich entschieden hatte.

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