
Leipzig, 27. Januar 2026 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kostenerstattung zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern bei der Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer Minderjähriger eingeschränkt. Nimmt ein Jugendhilfeträger einen Minderjährigen in Obhut, der sich aus einer Einrichtung eines anderen Trägers entfernt hat, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber diesem örtlichen Träger. Ein möglicher Erstattungsanspruch kann sich nur gegen den überörtlichen Jugendhilfeträger richten, entschied das Gericht in Leipzig.
Geklagt hatte eine Stadt, die vom zuständigen Landkreis rund 570 Euro für eine eintägige Inobhutnahme verlangte. Der Minderjährige war 2016 als unbegleitet eingereister Ausländer aufgegriffen und dem Landkreis im Verteilungsverfahren zugewiesen worden. Dort wurde er in einer Wohngruppe eines Jugendwohnheims untergebracht. Im Februar 2017 meldete er sich bei der klagenden Stadt, wollte dort nicht in der Einrichtung bleiben und bat um Inobhutnahme. Die Stadt brachte ihn für eine Nacht unter und führte ihn anschließend dem Landkreis wieder zu.
Bundesverwaltungsgericht verneint Anspruch nach dem SGB VIII
Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen. Die Revision blieb nun ebenfalls ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Kostenerstattungsanspruch der Stadt gegen den Landkreis nach § 89b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Diese Vorschrift greift nur, wenn die Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird.
Für unbegleitet eingereiste ausländische Minderjährige gilt jedoch seit der Gesetzesänderung 2015 eine Sonderzuständigkeit nach § 88a SGB VIII. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit entweder nach dem tatsächlichen Aufenthalt oder nach dem Ergebnis des Verteilungsverfahrens, wenn – wie hier – zuvor eine vorläufige oder reguläre Inobhutnahme stattgefunden hat. Eine Zuständigkeit „durch gewöhnlichen Aufenthalt“ im Sinne des § 86 SGB VIII ist in diesen Fällen rechtlich ausgeschlossen. Damit fehlt die Grundlage für eine Kostenerstattung zwischen örtlichen Trägern.
Erstattung nur über den überörtlichen Träger möglich
Auch eine analoge Anwendung der Kostenerstattungsregelung lehnte das Gericht ab. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Zweck des § 89b SGB VIII, insbesondere großstädtische Jugendhilfeträger mit häufigen Inobhutnahmen finanziell zu entlasten, könne über die Erstattungspflicht des überörtlichen Jugendhilfeträgers nach § 89b Absatz 2 SGB VIII erreicht werden.
Weitere Anspruchsgrundlagen seien ebenfalls nicht ersichtlich, so das Bundesverwaltungsgericht. Die Entscheidung konkretisiert damit die finanzielle Zuständigkeitsverteilung bei der Inobhutnahme unbegleitet eingereister Minderjähriger und grenzt die Haftung zwischen kommunalen Jugendhilfeträgern klar voneinander ab.
Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 3.24. Vorinstanzen waren das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim.




