Bundesverwaltungsgericht vertagt Urteil: Neue Verhandlung zum Verbot der Artgemeinschaft

Leipzig, 9. Februar 2026 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat die mündliche Verhandlung im Klageverfahren gegen das vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ausgesprochene Verbot der Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ wiedereröffnet. Damit wird die ursprünglich für den 10. Februar 2026 vorgesehene Verkündung einer Entscheidung aufgehoben. Anlass ist ein Antrag der Bundesregierung, der auf neue Erkenntnisse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren verweist.

Gegenstand des Verfahrens ist das mit Verfügung des BMI vom 4. August 2023 ausgesprochene Vereinsverbot einschließlich der Teilorganisationen. Die betroffene Vereinigung hatte hiergegen Klage erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über diese Klage bereits am 28. Januar 2026 mündlich verhandelt und die Entscheidung zunächst terminiert.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 beantragte die Beklagte die Wiedereröffnung der Verhandlung. Zur Begründung führte sie einen Sachverhalt an, der erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt geworden sei. Dabei geht es um Erkenntnisse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen eine Person aus dem Umfeld des verbotenen Vereins wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz.

Neue Ermittlungsansätze beeinflussen Verfahren zum Vereinsverbot

Der 6. Senat machte von seinem Ermessen Gebrauch und ordnete die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an. Nach Auffassung des Gerichts geben die neuen Erkenntnisse Anlass zu weiteren Erwägungen und ergänzenden Sachverhaltsermittlungen, zu denen sich die Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung äußern können müssen.

Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses. Gleichwohl wird das Gericht prüfen, ob die von der Beklagten aus dem mitgeteilten Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen bereits für den damaligen Verbotszeitpunkt tragfähig sind. Der Termin zur Urteilsverkündung wurde aufgehoben; ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung soll von Amts wegen bestimmt werden.

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026, Az. BVerwG 6 A 18.23

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