Bundesverwaltungsgericht rügt Klimaschutzprogramm: Bundesregierung muss nachbessern

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Leipzig, 29. Januar 2026 (JPD) – Das Klimaschutzprogramm 2023 der Bundesregierung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Programm ergänzungsbedürftig ist, weil die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um das nationale Klimaziel einer Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 zu erreichen. Die Revision der Bundesrepublik gegen ein vorinstanzliches Urteil blieb ohne Erfolg.

Grundlage des Verfahrens war eine Klage einer anerkannten Umweltvereinigung, die eine Ergänzung des Klimaschutzprogramms verlangte. Die Bundesregierung hatte das Programm am 4. Oktober 2023 auf Basis des Bundes-Klimaschutzgesetzes beschlossen. Es soll als zentrales Instrument die Maßnahmen bündeln, mit denen das verbindliche Klimaziel für 2030 erreicht werden soll. Nach Auffassung der Klägerseite fehlten jedoch ausreichende Vorkehrungen zur tatsächlichen Zielerreichung.

Bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 stattgegeben. Es stellte fest, dass das Klimaschutzprogramm Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein könne, da die maßgeblichen Vorschriften des Klimaschutzgesetzes umweltbezogene Rechtsnormen seien. Zudem müsse das Programm alle Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des Klimaziels erforderlich sind. Diesen Anforderungen werde das bestehende Programm nicht gerecht, weil Prognosen zur Minderungswirkung fehlerhaft seien und eine Lücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten bestehe.

Klimaschutzprogramm als justiziables Steuerungsinstrument

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Bewertung nun höchstrichterlich. Zwar stehe der Bundesregierung bei der Auswahl konkreter Klimaschutzmaßnahmen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Gleichwohl unterliege die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben einer gerichtlichen Kontrolle. Das Klimaschutzprogramm sei das zentrale Steuerungsinstrument der Klimapolitik und müsse sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des verbindlichen Klimaschutzziels 2030 erforderlich sind.

Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz reichten die bislang vorgesehenen Schritte nicht aus, um eine Emissionsminderung von 65 Prozent gegenüber 1990 zu gewährleisten. Deshalb müsse die Bundesregierung das Programm unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung der Treibhausgasemissionen ergänzen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2026 – 7 C 6.24).

Mit der Entscheidung stärkt das Gericht zugleich die Klagerechte von Umweltverbänden. Diese können gerichtlich geltend machen, dass Klimaschutzprogramme den gesetzlichen Anforderungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes entsprechen müssen und nicht bei unverbindlichen Zielbeschreibungen stehen bleiben dürfen.

Die Deutsche Umwelthilfe, die das Verfahren angestoßen hatte, sieht die Bundesregierung nun unter unmittelbarem Handlungsdruck. Nach ihrer Darstellung verfehlt das aktuelle Programm das Klimaziel 2030 deutlich. Sie kündigte an, von dem bestätigten Klagerecht erneut Gebrauch zu machen, sollte bis zum gesetzlich vorgesehenen Stichtag am 25. März 2026 kein ausreichendes neues Klimaschutzprogramm vorliegen. Dieses müsse nicht nur das Ziel für 2030, sondern auch die Vorgaben bis 2040 sowie die dazwischenliegenden Jahresziele berücksichtigen.

Unabhängig davon bleibt die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet, ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Ob bis zum Fristablauf ein beschlussfähiger Entwurf vorliegt, ist nach Angaben der Klägerseite derzeit offen. Das Urteil erhöht den rechtlichen Druck, konkrete und wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der deutschen Klimaziele zu beschließen.

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