
Leipzig, 4. März 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach einer Einbürgerung in Deutschland grundsätzlich zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt, dass auch der damit verbundene Verlust der Unionsbürgerschaft rechtmäßig ist. Eine solche Prüfung kann gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Verlust der Unionsbürgerschaft
Die Kläger waren 1999 unter Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert worden und erwarben diese kurz darauf ohne Beibehaltungsgenehmigung zurück. 2021 stellte die zuständige Behörde das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest. Das Verwaltungsgericht hatte diese Feststellung nach einem Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischer Gerichtshof aufgehoben und einen Verstoß gegen Unionsrecht angenommen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Nach § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG dürfe das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nur festgestellt werden, wenn der gesetzliche Verlust, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft bewirkt, verhältnismäßig sei. Der Anwendungsausschluss in § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG greife unionsrechtlich nicht, wenn Betroffene keinen effektiven Zugang zu einer entsprechenden Prüfung hatten. Das Verwaltungsgericht muss diese Abwägung nun nachholen.





