
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Corona-Infektion nur dann als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn Ort und Zeitpunkt der Ansteckung konkret bestimmt und dem Dienst eindeutig zugeordnet werden können. Eine bloß plausible Möglichkeit der Ansteckung während der Dienstausübung reicht hierfür nicht aus. Der Kläger, ein Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, blieb mit seiner Klage erfolglos, da sich ein konkreter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Infektion und einer dienstlichen Videokonferenz nicht nachweisen ließ.
Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt voraus, dass sich Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses bestimmen und der Dienstausübung zuordnen lassen; dies gilt auch für eine Corona-Infektion. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger steht als Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland und ist beim Bundesnachrichtendienst tätig. Während einer Auslandsdienstreise im Oktober 2022 traten bei ihm coronatypische Erkrankungssymptome auf. In den folgenden Tagen durchgeführte Corona-Schnelltests wiesen eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 aus, ebenso ein nach Rückkehr im Inland durchgeführter PCR-Test. Im Rahmen seiner Dienstunfallanzeige führte der Kläger die Infektion auf eine vor Antritt der Dienstreise im Dienstzimmer seines Vorgesetzten durchgeführte Videokonferenz zurück, an der er – ebenso wie sein im Anschluss positiv auf das Corona-Virus getesteter Vorgesetzter − ohne FFP2-Maske teilgenommen hatte. Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Corona-Infektion als Dienstunfall ab.
Das erst- und letztinstanzlich für den Rechtsstreit zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Anerkennung als Dienstunfall setzt voraus, dass das Unfallereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Für den damit erforderlichen Nachweis des Kausalzusammenhangs reicht es nicht aus, dass eine Ansteckung während des Dienstes als plausible Möglichkeit aufgezeigt worden ist. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins berufen. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich eine Person, die sich während einer Videokonferenz mit einer anderen, später positiv getesteten Person in einem Raum befindet, mit dem Corona-Virus infiziert. Dem Kläger kommen auch die für Infektionskrankheiten auf der Grundlage der Berufskrankheiten-Verordnung geltenden Erleichterungen der Anerkennung eines Dienstunfalls nicht zu Gute. Er war durch seine Tätigkeit der Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus nicht in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt wie in den gesetzlich genannten Fällen einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium.
BVerwG 2 A 10.24 – Urteil vom 26. Juni 2025
Bundesverwaltungsgericht, 26.06.2025