Karlsruhe, 4. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines afghanischen Richters und seiner Familie teilweise stattgegeben. Die Bundesrepublik Deutschland muss die seit Langem anhängigen Visaanträge der Beschwerdeführenden umgehend bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hatte zuvor nicht über den geltend gemachten Anspruch auf eine Entscheidung im Visumverfahren befunden und damit den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verletzt.

Bundesverfassungsgericht verlangt schnelle Entscheidung über Visaanträge

Die afghanischen Staatsangehörigen – ein vor der Machtübernahme der Taliban am Supreme Court tätiger Richter, seine Ehefrau und vier Kinder – waren im Dezember 2022 vom Bundesinnenministerium in das Programm „Überbrückungsliste“ aufgenommen worden. Die Aufnahme nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz dient der Einreise aus politischen Gründen. Trotz Stellung der Visaanträge bei der Botschaft in Islamabad blieb eine Entscheidung aus, da die Bundesregierung Aufnahmen aus Afghanistan im Mai 2025 vorläufig ausgesetzt hatte.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war bereits festgestellt worden, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und eine Aufhebung der Aufnahmeerklärung nicht beabsichtigt sei. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hätte das Oberverwaltungsgericht daher prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Bescheidung ihrer Anträge glaubhaft gemacht haben. Die Kammer sah eine besondere Dringlichkeit, da die Gefahr einer Abschiebung aus Pakistan in Richtung Afghanistan steige. Vor diesem Hintergrund sei die Verzögerung nicht mehr gerechtfertigt.

Eine Rückverweisung an das Oberverwaltungsgericht erfolgte nicht. Die Bundesrepublik Deutschland wurde unmittelbar zur Bescheidung verpflichtet. Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde, soweit ein Anspruch auf Visaerteilung geltend gemacht wurde, mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Aktenzeichen: Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25

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