
Karlsruhe, 11. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde von Professorinnen und Professoren mehrerer Thüringer Hochschulen gegen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes überwiegend zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 30. September 2025 (1 BvR 1141/19) entschieden die Richter, dass die beanstandeten Vorschriften grundsätzlich mit der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sind. Ausgenommen hiervon sind einzelne Bestimmungen zur stimmberechtigten Mitwirkung der Mitarbeitergruppe „Technik und Verwaltung“, die gegen die Grundrechte der Hochschullehrenden verstoßen.
Bundesverfassungsgericht bestätigt weitgehend Rechtmäßigkeit des Thüringer Hochschulgesetzes
Die Beschwerdeführenden hatten insbesondere die Organisation und Struktur der Hochschulen auf zentraler und dezentraler Ebene kritisiert. Das Gericht stellte fest, dass der Gesetzgeber den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ein ausreichendes Maß an Partizipation gewährt, um die Wissenschaftsfreiheit zu sichern. Zulässig waren die Beschwerden nur teilweise, insbesondere in Bezug auf das Findungsverfahren zur Wahl des Präsidenten, die Abwahl des Präsidenten, die Besetzung des Schlichtungsgremiums sowie die Mitwirkung der Mitarbeitergruppe „Technik und Verwaltung“ in Senat und Selbstverwaltungsgremien.
Die Richter hielten fest, dass die Stimmrechte der Vertreter der Mitarbeitergruppe „Technik und Verwaltung“ bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen unverhältnismäßig hoch sind. Dadurch bestehe die Gefahr einer strukturellen Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit, da diese Mitgliedergruppen keine unmittelbare Verbindung zu Forschung und Lehre besitzen. Diese Regelungen seien daher mit dem Grundgesetz unvereinbar, sollen aber bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. März 2027, fortgelten.
Die übrigen Regelungen, etwa zur Findung von Präsidentenkandidaten, Abwahlverfahren, Zuständigkeiten des Präsidenten und Zusammensetzung der Selbstverwaltungsgremien, verletzten die Wissenschaftsfreiheit nicht. Die Gesamtstruktur der Hochschulen ermögliche den Hochschullehrenden ausreichende Einflussmöglichkeiten, um wissenschaftsinadäquate Entscheidungen zu verhindern.