
Karlsruhe, 4. Februar 2026 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das niedersächsische Verbot des Torfabbaus nicht zur Entscheidung angenommen. Mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 16. Dezember 2025 stellte die 1. Kammer des Ersten Senats fest, dass die Beschwerde eines torfabbauenden Unternehmens unzulässig ist. Angegriffen worden waren Regelungen des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG), die den Abbau des Bodenschatzes Torf untersagen. Das Gericht sah die formellen Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin wandte sich unmittelbar gegen § 8 Abs. 2 NNatSchG, wonach der Abbau von Torf verboten ist, sowie gegen die Übergangsregelung in § 45 Abs. 5 Satz 1 NNatSchG. Sie rügte eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie des allgemeinen Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Nach ihrer Auffassung griff das landesrechtliche Torfabbauverbot unverhältnismäßig in ihre unternehmerische Tätigkeit ein.
Bundesverfassungsgericht verlangt vorherigen Fachrechtsschutz
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat das Unternehmen seine Beschwerdebefugnis nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere fehle es an der hinreichenden Darstellung einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit. Der Abbau von Bodenschätzen bedürfe nach § 8 Abs. 1 NNatSchG grundsätzlich einer Genehmigung der Naturschutzbehörde, wenn die Fläche – wie im vorliegenden Fall – größer als 30 Quadratmeter ist. Eine mögliche Grundrechtsverletzung stehe daher erst fest, wenn ein entsprechender Antrag unter Anwendung des § 8 Abs. 2 NNatSchG abgelehnt worden sei.
Zudem sei der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt. Die aufgeworfenen tatsächlichen und fachrechtlichen Fragen seien zunächst vor den zuständigen Fachgerichten zu klären. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Verweis auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre. Nach den Feststellungen des Gerichts könne das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit aufgrund bestehender Genehmigungen jedenfalls für eine Übergangszeit weiterhin ausüben.
Mit dem Beschluss stellt Karlsruhe klar, dass Unternehmen gegen das niedersächsische Torfabbauverbot nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen können. Vor einer Befassung des Bundesverfassungsgerichts müssen zunächst Verwaltungsverfahren und der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft werden.



