Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer mehrheitlich staatlichen russischen Bank als unzulässig verworfen. Die Bank hatte sich gegen die Versagung der Zustellung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage ohne Gerichtskostenvorschuss gewehrt und auf EU-Sanktionen verwiesen, konnte aber eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend darlegen.

    Die Beschwerdeführerin, eine Bank mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich mehrheitlich im russischen Staatsbesitz befindet, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die die Zustellung einer von ihr eingereichten aktienrechtlichen Anfechtungsklage von der Zahlung der angeforderten Verfahrensgebühr abhängig machten. Sie macht geltend, infolge der Sanktionen der Europäischen Union wegen des Ukraine-Kriegs sei sie aus dem SWIFT-Zahlungssystem ausgeschlossen und objektiv daran gehindert, den Gerichtskostenvorschuss zu überweisen. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

    Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Willkürverbots wegen der Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift des § 14 Nr. 3 Buchstabe a Gerichtskostengesetz (GKG), nach der – vereinfacht dargestellt – die Zustellung einer Klage auch ohne Zahlung der Kosten erfolgen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint und die alsbaldige Zahlung der Kosten Schwierigkeiten bereiten würde. Sie beruft sich auch auf eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu den Gerichten.

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt ist. Sie setzt sich nicht genügend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts auseinander.

    Das Oberlandesgericht hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung für aussichtslos gehalten. Die Monatsfrist für die aktienrechtliche Anfechtungsklage könne nicht mehr gewahrt werden. Der Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG sei erst ein Jahr und einen Monat nach Anforderung der Kosten gestellt worden. Die unterbliebene Zustellung der Klage beruhe deshalb – die Erfolgsaussicht des Antrags im Übrigen unterstellt – auf der nachlässigen Behandlung der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin. Diese Verzögerung hindere eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 Zivilprozessordnung.

    Über diesen Kern der Begründung des Oberlandesgerichts geht die Verfassungsbeschwerde hinweg. Sie macht geltend, im vorliegenden Fall habe die Frist nie zu laufen begonnen, weil die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss aus dem SWIFT-Zahlungssystem objektiv daran gehindert gewesen sei, den Gerichtskostenvorschuss zu überweisen. Darauf kommt es jedoch nach der Begründung des Oberlandesgerichts nicht an. Das Oberlandesgericht hat auf die verzögerte Stellung des Antrags nach § 14 Nr. 3 GKG abstellt. Ob die Beschwerdeführerin den Vorschuss überweisen konnte, ist dafür nicht relevant.

    Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.

    Bundesverfassungsgericht, 30.07.2025

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