Karlsruhe, 15. Januar 2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof hat die Haftbeschwerde eines Beschuldigten verworfen, der wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft sitzt. Der Mann befindet sich nach seiner Auslieferung aus Italien seit Ende November 2025 in Deutschland in Haft. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 bestätigte der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs.

Dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr bejaht

Nach dem Haftbefehl vom 18. August 2025 soll der Beschuldigte in leitender Funktion als Besatzungsmitglied einer Segelyacht an der Vorbereitung und Durchführung der Sprengungen beteiligt gewesen sein. Von dem Schiff aus sollen Taucher am 26. September 2022 Sprengsätze an drei Rohrleitungen der Nord-Stream-Pipelines angebracht haben. Der Tatvorwurf umfasst verfassungsfeindliche Sabotage in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion sowie der Zerstörung von Bauwerken.

Der Bundesgerichtshof sah die Einwände der Verteidigung als nicht durchgreifend an. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Beteiligung des Beschuldigten an den Anschlägen. Zudem bejahte der Senat den Haftgrund der Fluchtgefahr. Die deutsche Strafgewalt sei eröffnet, da der Taterfolg in Deutschland eingetreten sei, wo die Pipelines endeten.

Der Senat stellte zudem klar, dass einer Strafverfolgung keine völkerrechtliche Funktionsträgerimmunität entgegensteht, selbst wenn der Beschuldigte im Auftrag eines ausländischen Geheimdienstes gehandelt haben sollte. Auch auf ein kriegsvölkerrechtliches Kombattantenprivileg könne er sich nach Auffassung des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht berufen, da verdecktes Handeln nicht erfasst sei und es sich bei den Pipelines um zivile Objekte gehandelt habe. Ob darüber hinaus der Verdacht eines Kriegsverbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch besteht, ließ der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen.

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