Karlsruhe, 5. Januar 2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers wegen Bestechung im Zusammenhang mit der Vergabe von Entsorgungsaufträgen bestätigt. Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat verwarf mit Beschlüssen vom 6. August 2025 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Neuruppin. Das Urteil ist damit im Schuldspruch rechtskräftig.

Bestechung bei Auftragsvergaben in der Abfallwirtschaft

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Geschäftsführer eines Unternehmens für Deponietechnik. In den Jahren 2015 bis 2019 gewährte er dem Geschäftsführer einer Abfallentsorgungsgesellschaft, die mehrere Deponien in Brandenburg betrieb, geldwerte Vorteile in Höhe von insgesamt rund 696.000 Euro. Im Gegenzug wurde das Unternehmen des Angeklagten bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt.

Durch diese Vorgehensweise erzielte das begünstigte Unternehmen erhebliche Gewinne. Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Angeklagten wegen Bestechung in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zugleich ordnete es gegen das beteiligte Unternehmen die Einziehung von Taterträgen in Höhe von rund 1,98 Millionen Euro an.

Amtsträgereigenschaft bestätigt, Einziehung aufgehoben

Der Bundesgerichtshof sah in der revisionsrechtlichen Überprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere bestätigte der Senat die rechtliche Einordnung des Geschäftsführers der Abfallentsorgungsgesellschaft als Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuchs. Maßgeblich sei gewesen, dass das Unternehmen staatlicher Steuerung durch zwei Bundesländer unterlag.

Erfolgreich war hingegen die Revision der Einziehungsbeteiligten. Der Bundesgerichtshof hob den Einziehungsausspruch auf, da die zugrunde liegenden Feststellungen nicht hinreichend beweiswürdigend belegt waren. Insoweit verwies der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück.

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