
Das Landgericht hat den Angeklagten sowie seine nicht revidierende mitangeklagte Ehefrau jeweils wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Es hat bei beiden Angeklagten jeweils die Mordmerkmale der Heimtücke, der niedrigen Beweggründe sowie der Ermöglichung bzw. Verdeckung einer Straftat angenommen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die beiden Angeklagten den unerfüllten Wunsch nach einer gemeinsamen Tochter. Sie stellten dazu über soziale Medien den Kontakt zu einer 27-jährigen schwangeren Ukrainerin her, die mit ihrer 51-jährigen Mutter in einer Unterkunft für Geflüchtete in Wiesloch lebte. Nach der Geburt des Kindes fassten die Angeklagten den Entschluss, die beiden Frauen zu töten und das Baby als eigenes Kind auszugeben. Nach einem gemeinsamen Abendessen am 6. März 2024 gaben die Angeklagten bei einem Spaziergang den beiden Frauen ein mit hoher Dosis eines Beruhigungsmittels versetztes Getränk. Dann brachten sie zunächst die Mutter des Kindes zurück in die Unterkunft und fuhren mit der unter Einfluss des sedierenden Medikaments stehenden Großmutter des Kindes zu einem See, wo sie der Angeklagte mit einem Gummihammer erschlug und die Leiche in dem See entsorgte. Anschließend holten die Angeklagten die ebenfalls noch unter dem Einfluss des Medikaments stehende Mutter mit ihrem Kind in der Unterkunft unter dem Vorwand ab, dass die Großmutter des Kindes einen Herzinfarkt erlitten habe, und fuhren mit ihr an den Rhein. Hier erschlug der Angeklagte auch die Mutter des KIndes und zündete die Leiche mit Benzin an. Das Mädchen behielten die Angeklagten bei sich und gaben es in der Folge als eigenes Kind aus. Die Angeklagte hatte dazu im Vorfeld bereits beim Standesamt eine Geburtsurkunde für ihre angeblich zu Hause geborene Tochter erschlichen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Beschluss vom 23. Juni 2025 – 1 StR 227/25
Vorinstanz:
Landgericht Mannheim – Urteil vom 10. Februar 2025 – 1 Ks 200 Js 8070/24
BGH, 26.06.2025