
Karlsruhe, 9. Dezember 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verwendung des vom Brandenburgischen Oberlandesgericht festgelegten Referenzzinses für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen bestätigt. In zwei Urteilen wies der XI. Zivilsenat die Revisionen eines Verbraucherschutzverbandes zurück, der in den Musterfeststellungsklagen günstigere Berechnungsgrundlagen durchsetzen wollte.
BGH bestätigt Referenzzins für variable Verzinsung in Prämiensparverträgen
Die beklagten Sparkassen hatten seit den 1990er Jahren Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung angeboten. Da die verwendeten Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind, entsteht nach Auffassung des Senats eine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Maßgeblich sei dabei ein objektiv ermittelbarer Referenzzins, der die Entwicklung risikoloser Kapitalmarktzinsen abbildet.
Das Oberlandesgericht hatte sich – nach sachverständiger Beratung – für zwei Zeitreihen der Deutschen Bundesbank entschieden: Für Verträge bis September 1997 die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit, für später abgeschlossene Verträge nach der sogenannten Svensson-Methode ermittelte Renditen endfälliger Bundesanleihen mit gleicher Laufzeit. Diese Zinsreihen würden regelmäßig veröffentlicht, seien transparent ermittelt und begünstigten weder einseitig die Sparer noch die Institute, so der BGH.
Der Senat betonte, die Bestimmung eines konkreten Referenzzinses sei eine tatsächliche Frage, die primär dem Tatsachengericht obliege. Die Aufgabe des BGH bestehe in der Kontrolle, ob der gefundene Zins den rechtlichen Anforderungen entspricht, sachverständig fundiert ist und nachvollziehbar begründet wurde. Dies sei hier der Fall. Auch die Orientierung an einer typischen Spardauer von 15 Jahren sei Ergebnis einer generalisierenden Auslegung und keine vertraglich festgelegte Laufzeit.
Die Entscheidungen ergingen in den Verfahren XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24 und bestätigen die Musterfeststellungsurteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024.