
Karlsruhe, 28. Januar 2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zentrale Fragen zur kapitalmarktrechtlichen Informationspflicht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der II. Zivilsenat will klären lassen, unter welchen Voraussetzungen ein Emittent für unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen haftet. Konkret geht es um die Frage, ob die Porsche Automobil Holding SE nur bei tatsächlicher Kenntnis kursrelevanter Vorgänge haftet oder bereits dann, wenn sie diese bei ordnungsgemäßer Organisation hätte kennen müssen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Kapitalanleger-Musterverfahren wegen möglicher Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Abgasmanipulationen bei der Volkswagen AG. Anleger verlangen Schadensersatz, weil die Porsche SE als Großaktionärin von Volkswagen relevante Informationen nicht rechtzeitig veröffentlicht habe. Nach Auffassung der Kläger hätten Investoren früher über Risiken aus dem Dieselskandal informiert werden müssen.
EuGH soll Maßstäbe für Zurechnung von Wissen klären
Die Porsche Automobil Holding SE ist eine börsennotierte Gesellschaft mit Sitz in Stuttgart, die in den Jahren 2014 und 2015 an der ebenfalls börsennotierten Volkswagen AG beteiligt war. Zwei Vorstandsmitglieder der Porsche SE gehörten zugleich dem Vorstand der Volkswagen AG an. Bei Volkswagen war bereits seit 2006 eine Software entwickelt worden, mit der Abgaswerte von Dieselfahrzeugen auf dem Prüfstand manipuliert wurden, während im Realbetrieb deutlich höhere Emissionen anfielen.
Im Jahr 2014 zeigten Studien massive Abweichungen zwischen Prüfstands- und Realwerten. US-Behörden sowie Mitarbeiter der Volkswagen AG erlangten hiervon Kenntnis. Im September 2015 legte Volkswagen die Manipulationen offen und kündigte milliardenschwere Rückstellungen an. In der Folge brachen die Aktienkurse der Volkswagen AG und der Porsche SE ein. Anleger machen geltend, Porsche habe den Kapitalmarkt zuvor nicht ordnungsgemäß über kursrelevante Umstände informiert.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem Musterentscheid angenommen, eine Haftung könne auch ohne tatsächliche Kenntnis bestehen, wenn Organisationspflichten verletzt worden seien. Zugleich verneinte es jedoch die Zurechnung von Kenntnissen solcher Vorstandsmitglieder der Porsche SE, die diese ausschließlich in ihrer Funktion als Vorstände der Volkswagen AG erlangt hätten, unter Hinweis auf deren Verschwiegenheitspflichten.
Der Bundesgerichtshof hält diese Sichtweise für klärungsbedürftig. Er fragt den EuGH insbesondere, ob nach Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie die Veröffentlichung einer Insiderinformation erst dann geboten ist, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis besitzt, oder ob bereits ein Organisationsverschulden ausreicht. Zudem soll geklärt werden, ob sich die Voraussetzungen der Wissenszurechnung nach nationalem Recht richten oder unmittelbar aus dem Unionsrecht folgen.
Haftung auch ohne positive Kenntnis möglich
Der BGH hat zugleich deutlich gemacht, dass nach seinem Verständnis des früheren deutschen Kapitalmarktrechts die Haftung eines Emittenten nicht zwingend tatsächliche Kenntnis voraussetzt. Damit bestätigte er im Ausgangspunkt die Annahme des Oberlandesgerichts, wonach auch eine Verletzung von Wissensorganisationspflichten eine Haftung begründen kann.
Gleichzeitig beanstandete der Senat, dass das OLG nicht ausreichend geprüft habe, welche konkreten Kenntnisse die Vorstandsmitglieder der Porsche SE über die Vorgänge bei Volkswagen hatten. Die Zurechnung dieses Wissens könne nicht allein mit dem Hinweis auf eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber Volkswagen verneint werden. Vielmehr hätten die Doppelmandatsträger prüfen müssen, ob sie eine Entscheidung des Gesamtvorstands der Volkswagen AG über eine Informationsweitergabe herbeiführen mussten.
Ob es in diesem Fall tatsächlich zu einer Weitergabe oder zumindest zu einer früheren Ad-hoc-Mitteilung gekommen wäre, lasse sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Mit der Vorlage an den EuGH soll nun geklärt werden, welche unionsrechtlichen Maßstäbe für Kenntnis, Zurechnung und Veröffentlichungspflichten gelten.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Anlegerklagen im Dieselskandal und für die Pflichten börsennotierter Unternehmen bei konzerninternen Informationen. Der EuGH wird nun die unionsrechtlichen Leitlinien zur Ad-hoc-Publizität und Wissenszurechnung präzisieren.




