Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen zweier ehemaliger Fondsmanager der Londoner Duet-Gruppe verworfen, sodass ihre Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig sind. Das Landgericht Bonn hatte sie zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und zehn Monaten sowie drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, da sie 2010 Cum-ex-Geschäfte in Höhe von rund 92 Millionen Euro über einen von der Varengold Bank aufgelegten Fonds mitorganisiert hatten. Für ihre Tatbeteiligung erhielten sie je 1,9 Millionen Euro, die vom Gericht eingezogen wurden; die Schadenssumme konnte von den Steuerbehörden gesichert werden.

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt, und zwar den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die beiden Angeklagten neben anderen gesondert Verfolgten als Fondsmanager der Londoner Duet-Gruppe im Jahr 2010 daran beteiligt, mittels eines von der Hamburger Varengold Bank aufgelegten Publikumsfonds außerbörsliche Future-Kontrakte mit einem Leerverkäufer rund um den Dividendenstichtag abzuschließen und sich anschließend über eine Depotbank durch unrichtige Angaben vom zuständigen Finanzamt zuvor nicht gezahlte Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt ca. 92 Mio. € anrechnen und „erstatten“ zu lassen (sog. Cum-ex-Geschäfte). Die beiden Angeklagten gaben als vetoberechtigte Partner der Duet-Gruppe „grünes Licht“ für die Durchführung der Cum-ex-Geschäfte und sorgten anschließend für die Einwerbung von Anlegergeldern, den Abschluss von Kreditverträgen und die Vereinbarungen mit der Leerverkäuferseite über die Aktienoptionsgeschäfte sowie deren Umsetzung. Für ihre Tatbeteiligung erhielten die beiden Angeklagten vereinbarungsgemäß jeweils einen Betrag in Höhe von ca. 1,9 Mio. €, deren Wert das Landgericht im Urteil eingezogen hat. 

Die Steuerbehörden konnten bei der antragstellenden Depotbank des Publikumsfonds zwischenzeitlich einen Betrag in Höhe des Steuerschadens von ca. 92 Mio. € sichern. 

Der Bundesgerichtshof hat die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützten Revisionen verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. 

Beschluss vom 27. Mai 2025 – 1 StR 364/24 

Vorinstanz: 

LG Bonn – Urteil vom 1. Februar 2024 – 29 KLs-214 Js 16/22-1/22

BGH, 01.07.2025

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