Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines Einziehungsbeteiligten verworfen, gegen den das Landgericht Wiesbaden die Einziehung von rund 1,1 Millionen Euro Tatlohn aus Cum-Ex-Geschäften angeordnet hatte. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, auch wenn der Beteiligte selbst nicht Täter der Steuerhinterziehung war.

    Das Landgericht hat gegen den Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro angeordnet. Es handelte sich dabei um einen Teil des Tatlohns, den der bereits rechtskräftig verurteilte Angeklagte erhalten und auf den Einziehungsbeteiligten verschoben hatte. Dieser war selbst nicht Täter der verfahrensgegenständlichen Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften. Über die Revision des Angeklagten, der vom Landgericht wegen drei Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden war, hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2024 (vgl. Pressemitteilung Nr. 225/2024 des Bundesgerichtshofs) und vom 15. Januar 2025 entschieden. 

    Der Bundesgerichtshof hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Einziehungsbeteiligten ebenfalls verworfen, nachdem die auf sein Rechtsmittel veranlasste Überprüfung der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Verfahren ist damit insgesamt rechtskräftig abgeschlossen. 

    Urteil vom 8. Juli 2025 – 1 StR 58/24 

    Vorinstanz: 

    Landgericht Wiesbaden – Urteil vom 30. Mai 2023 – 6 KLs – 1111 Js 18753/21

    BGH, 08.07.2025

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