Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, die Erhebung eines Baukostenzuschusses für den Netzanschluss eines Batteriespeichers nach dem Leistungspreismodell zu untersagen. Die Gleichbehandlung solcher Speicher mit anderen Letztverbrauchern sei trotz ihrer Besonderheiten sachlich gerechtfertigt.

    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, dem Betreiber eines örtlichen Elektrizitätsverteilernetzes die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell für den Netzanschluss eines Batteriespeichers zu untersagen. 

    Sachverhalt: 

    Die Antragstellerin betreibt bundesweit Batteriespeicher. Die weitere Beteiligte ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes. Im Mai 2021 begehrte die Antragstellerin von der weiteren Beteiligten den Netzanschluss eines Batteriespeichers mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und einer Speicherkapazität von 3.450 Kilowattstunden. Der Batteriespeicher sollte als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Ein Verbrauch der zwischengespeicherten Energie vor Ort war nicht beabsichtigt. Die weitere Beteiligte wies der Antragstellerin einen Netzverknüpfungspunkt zu und verlangte die Zahlung eines Baukostenzuschusses. Dessen Höhe berechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung 2009 (BK6p-06-003) nach dem sogenannten Leistungspreismodell. Mit Antrag vom 20. Juni 2022 forderte die Antragstellerin die Bundesnetzagentur auf, der weiteren Beteiligten gemäß § 31 EnWG die Geltendmachung eines Baukostenzuschusses dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die Bundesnetzagentur wies den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 zurück. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und sie verpflichtet, über den Antrag erneut zu entscheiden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Bundesnetzagentur gegen diese Beurteilung. 

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

    Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. 

    Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskriminierend ist. Zwar unterscheiden sich Batteriespeicher von anderen Letztverbrauchern dadurch, dass sie den aus dem Verteilernetz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder einspeisen. Der nach dem örtlichen Leistungspreis berechnete Baukostenzuschuss wirkt bei Batteriespeichern stärker standortsteuernd als bei anderen Letztverbrauchern. Zudem können Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben, weil sie bei (drohenden) Netzengpässen bedarfsgerecht Strom speichern oder ins Netz einspeisen können. Die Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern ist jedoch nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses gleichwohl objektiv gerechtfertigt. Dem anschlussverpflichteten Netzbetreiber kommt insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Entscheidet er sich, Baukostenzuschüsse nach Maßgabe des Positionspapiers 2009 der Bundesnetzagentur zu verlangen, kommt es darauf an, ob die Vorgaben der Bundesnetzagentur ihrerseits mit dem Diskriminierungsverbot des § 17 Abs. 1 EnWG in Einklang stehen. 

    Die Bundesnetzagentur durfte davon ausgehen, dass die Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell trotz der festgestellten Unterschiede zwischen Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. Der Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell erfüllt nach seinem Sinn und Zweck eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Anschluss umso teurer wird, je höher der Leistungsbedarf ist. Der Anschlussnehmer soll angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes und damit einhergehende Netzausbaukosten, die alle Netznutzer tragen müssen, zu vermeiden. Der Baukostenzuschuss soll außerdem zur Finanzierung des Verteilernetzes beitragen. Beides gilt auch für netzgekoppelte Batteriespeicher, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzen. Der Netzanschluss ist wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend zu dimensionieren; die Einspeisefunktion hat darauf keinen Einfluss. 

    Der Zweck des Baukostenzuschusses wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben können. Die Ansiedlung von Batteriespeichern kommt, selbst wenn sie das Gesamtnetz entlasten können, nicht stets dem lokalen Anschlussnetz zu Gute, für das der Baukostenzuschuss verlangt wird. Dass die Antragstellerin vorliegend bereit war, mit ihrem Batteriespeicher netzentlastende Maßnahmen zu ergreifen, ist nicht maßgeblich. Nur der Netzbetreiber kann beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen der netzdienliche Betrieb von Batteriespeichern im örtlichen Verteilernetz zur Verhinderung von Netzausbaumaßnahmen führen kann. Es unterliegt daher seinem Entscheidungsspielraum, ob bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen transparente und diskriminierungsfreie, mithin notwendig für alle Netzanschlusspetenten geltende, generalisierende Anreize für die Ansiedlung von Batteriespeichern gesetzt werden sollen. 

    Entgegen dem Beschwerdegericht ergibt sich die Unzulässigkeit des Baukostenzuschusses für Batteriespeicher nicht aus einer Gesamtbetrachtung unionsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung. Zwar sind in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 und in der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 verschiedene Regelungen zur Energiespeicherung enthalten, die den Anschluss neuer Energiespeicheranlagen erleichtern sollen. Dabei handelt es sich aber um allgemeine Zielbestimmungen, die einen Umsetzungsspielraum belassen und in einem Spannungsverhältnis mit anderen Zielen stehen, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unverhältnismäßig zu belasten. Aus den Vorschriften des Unionsrechts lässt sich daher nicht unmittelbar ableiten, dass für den Netzanschluss von Speicheranlagen keine Baukostenzuschüsse erhoben werden dürfen, zumal der Gesetzgeber diese sowohl durch ihre Freistellung von Netzentgelten als auch steuerlich bereits in vielfacher Hinsicht privilegiert und fördert. Würde man Batteriespeicher darüber hinaus auch von Baukostenzuschüssen freistellen oder diese rabattieren, müssten die Anschlusskosten auf die Netzentgelte umgelegt und damit von der Gemeinschaft der Letztverbraucher getragen werden, während die wirtschaftliche Nutzung der Speicher, etwa durch Ausnutzung der Preisschwankungen auf den Spotmärkten (Spreads), allein dem Betreiber der Speicheranlage zugutekäme. 

    Beschluss vom 15. Juli 2025 – EnVR 1/24

    Vorinstanz: 

    OLG Düsseldorf – Beschluss vom 20. Dezember 2023 – VI-3 Kart 183/23 [V]

    BGH, 15.07.2025

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