
Leipzig, 31. Januar 2026 (JPD) – Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Journalisten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. Oktober 2024 zurückgewiesen. Der Angeklagte war wegen unerlaubter Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen zu einer Geldstrafe verwarnt worden (§ 59 Abs. 1 StGB). Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Der Journalist hatte im August 2023 Beschlüsse eines Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München veröffentlicht. Die Dokumente betrafen Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen Mitglieder der Gruppierung „Letzte Generation“ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB). Obwohl Namen, Kontoverbindungen und weitere personenbezogene Daten geschwärzt waren, wurden die Akten wortlautgetreu mit Aktenzeichen veröffentlicht.
Einschränkung der Pressefreiheit zulässig
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass § 353d Nr. 3 StGB, der die Veröffentlichung amtlicher Dokumente in Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren regelt, verfassungsgemäß ist. Die Vorschrift greife nur begrenzt in die Meinungs- und Pressefreiheit ein und betreffe ausschließlich die Weitergabe amtlicher Dokumente im Wortlaut. Eine sachliche Berichterstattung über die Verfahren bleibe weiterhin zulässig.
Die Strafvorschrift sei daher eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK, um den ordnungsgemäßen Ablauf von Ermittlungen zu schützen. Ein Normenkontrollverfahren wurde vom Senat nicht eingeleitet, da die Vorschrift nicht als verfassungswidrig anzusehen sei.
Rechtslage und Auswirkungen
Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Veröffentlichung von Ermittlungsakten verurteilt. Die Strafzumessung und Feststellungen seien rechtsfehlerfrei, so der BGH. Damit ist das Urteil endgültig und vollstreckbar.
Die Entscheidung verdeutlicht die engen Grenzen der Pressefreiheit bei der Veröffentlichung laufender Ermittlungsverfahren. Amtliche Dokumente dürfen nur in redaktioneller Aufbereitung veröffentlicht werden, um Ermittlungen und Rechte der Beschuldigten nicht zu gefährden.





