BGH klärt Umfang der Erstherstellungspflicht bei steckengebliebenem Bau

Karlsruhe, 27. Februar 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer bei einem steckengebliebenen Bau nach Insolvenz des Bauträgers von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch die Errichtung innenliegender nichttragender Wände, der unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung mit Zuleitungen und Heizkörpern verlangen können. Dabei ist die dingliche Zuordnung der Bauteile zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum unerheblich. Die Entscheidung ersetzt den zuvor von der WEG abgelehnten Beschluss der Eigentümergemeinschaft.

Erstherstellungspflicht bei unvollendetem Dachgeschoss

Die Kläger sind Sondereigentümer von zwei noch nicht fertiggestellten Dachgeschosseinheiten. Die Gemeinschaft war 2019 bereits verpflichtet worden, das Gemeinschaftseigentum plangerecht herzustellen, strittig blieb jedoch die Reichweite der Erstherstellungspflicht. Der BGH stellte klar, dass zur ordnungsgemäßen Herstellung auch nichttragende Innenwände, Elektroinstallationen und Heizungsanschlüsse gehören. Die Kosten trägt im Ergebnis der Eigentümer, der den Ausbau zusätzlich verlangt, während Sondereigentum weiterhin vom jeweiligen Eigentümer selbst fertigzustellen ist.

Die Entscheidung über die beantragten Dachflächenfenster wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Hierbei geht es um eine bauliche Veränderung außerhalb der ursprünglichen Planung, deren Zulässigkeit nach den Vorschriften über bauliche Veränderungen geprüft werden muss. Maßgeblich ist, ob die Veränderung das Gebäude als Ganzes optisch wesentlich beeinflusst.

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