Karlsruhe, 8. Januar 2026 (JPD)
Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt, nach der die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnen soll. Der III. Zivilsenat wies die Revision des Unternehmens zurück und bestätigte damit eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Regelung gegen zentrale Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Telekommunikationsgesetzes. Verbraucher würden durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt.

Geklagt hatte ein nach dem Unterlassungsklagengesetz anerkannter Verbraucherverband. Das beklagte Unternehmen verwendet bei Verträgen über noch herzustellende Glasfaseranschlüsse eine Regelung, die eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von zwölf oder 24 Monaten vorsieht, beginnend mit der Freischaltung des Anschlusses. Der Verband hielt diese Gestaltung für unzulässig, weil sie zu einer über zwei Jahre hinausgehenden Bindung führen könne.

Bundesgerichtshof stellt klar: Vertragslaufzeit beginnt mit Vertragsschluss

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne von § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB mit dem Abschluss des Vertrags beginnt und nicht erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung. Klauseln, die eine Bindung von mehr als 24 Monaten ermöglichen, seien unwirksam. Dies gelte auch für Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen, bei denen der Anschluss erst noch hergestellt werden müsse. Entgegen der Auffassung des Unternehmens überwiege bei diesen Verträgen nicht die Gebrauchsüberlassung, sodass § 309 Nr. 9 BGB uneingeschränkt anwendbar sei.

Auch das Telekommunikationsgesetz führt nach Ansicht des Senats zu keinem anderen Ergebnis. § 56 Abs. 1 TKG verdränge die zivilrechtlichen Vorgaben nicht und ändere nichts am Beginn der Vertragslaufzeit. Der Bundesgerichtshof knüpfte damit an seine Rechtsprechung aus dem Juli 2025 an und stellte nun klar, dass dies auch für Erstverträge im Bereich des Glasfaserausbaus gilt. Besondere Marktgegebenheiten wie Vorvermarktungsmodelle oder der Anbieterwechsel rechtfertigten keine abweichende Auslegung.

Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher

Zusätzlich erklärte der Senat die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam. Sie weiche von wesentlichen Grundgedanken des Telekommunikationsrechts ab und benachteilige Verbraucher unangemessen, weil sie die tatsächliche Bindungsdauer intransparent verlängere. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hielt der Bundesgerichtshof nicht für erforderlich. Die maßgebliche EU-Richtlinie erlaube ausdrücklich nationale Regelungen mit kürzeren zulässigen Mindestvertragslaufzeiten.

Mit der Entscheidung bleibt das beklagte Unternehmen verpflichtet, die beanstandete Klausel nicht weiter zu verwenden und Abmahnkosten zu erstatten.
Az.: III ZR 8/25
Vorinstanz: Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 10 UKl 1/24

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