
Karlsruhe, 10. Dezember 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Riester-Rente), die dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Herabsetzung der monatlichen Rente einräumt, unwirksam ist. Die Klausel verletzt nach Auffassung des BGH die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, § 308 Nr. 4 BGB), weil sie keine Verpflichtung des Versicherers zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors bei verbesserten Umständen vorsieht.
Riester-Rente: BGH untersagt einseitige Herabsetzung des Rentenfaktors
Im Streitfall bot der beklagte Versicherer zwischen Juni und November 2006 fondsgebundene Rentenversicherungen an, deren Rentenhöhe sich nach einem im Versicherungsschein angegebenen Rentenfaktor berechnet. Dieser basiert auf den vom Versicherer zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen, wie Lebenserwartung der Versicherten und dem Rechnungszins, sowie auf den aus den Versicherungsbeiträgen erwirtschafteten Kapitalanlagen. Die strittige Klausel erlaubte dem Versicherer, die monatliche Rente einseitig herabzusetzen, falls die Rechnungsgrundlagen durch unerwartete Änderungen, wie steigende Lebenserwartung oder sinkende Renditen, nicht mehr ausreichen würden.
Der Kläger, ein qualifizierter Verbraucherverband, beanstandete die Klausel als unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Während das Landgericht Stuttgart die Klage zunächst abwies, änderte das Oberlandesgericht Stuttgart das Urteil ab und untersagte dem Versicherer, sich auf die beanstandete Klausel zu berufen. Der BGH bestätigte im Wesentlichen dieses Berufungsurteil, schränkte jedoch die Untersagung auf das Berufen auf die konkrete oder inhaltsgleiche Klausel ein.
Nach Auffassung des BGH benachteiligt die Klausel die Versicherungsnehmer unangemessen, da ein einseitiges Recht zur Herabsetzung des Rentenfaktors ohne symmetrische Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung nicht zumutbar ist. Zwar sieht der Vertrag Überschussbeteiligungen und einmalige Zuzahlungen vor, diese bieten jedoch keinen ausreichenden Ausgleich. Auch frühere freiwillige Zusagen des Versicherers zur Anpassung des Rentenfaktors bei verbesserten Umständen ersetzen die fehlende vertragliche Verpflichtung nicht.
Aktenzeichen: IV ZR 34/25
Vorinstanzen: Landgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2023, 53 O 214/22; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2025, 2 U 143/23