
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen einen Mann aufgehoben, der wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung an einem Lehrer in Ulm zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Grund für die Aufhebung ist ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung; der Fall muss nun neu verhandelt werden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug eine unbekannte Person am 26. Februar 2024 einem Lehrer in Ulm-Wiblingen mit einem Schlaggegenstand massiv auf den Kopf. Das Opfer erlitt hierdurch u.a. mehrere Schädelfrakturen sowie Blutungen zwischen den Hirnhäuten. Es wäre ohne sofortige medizinische Hilfe verstorben. Die Verletzungen führten langfristig zu deutlichen kognitiven und starken körperlichen Leistungsdefiziten sowie einer dauerhaft hundertprozentigen Erwerbsminderung. Der Angeklagte fuhr den Täter zum Tatort und wartete dort auf ihn, um ihm im Anschluss an die Tat die Flucht zu ermöglichen. Er handelte dabei in Kenntnis und Billigung dessen, dass die unbekannte Person dem Geschädigten zumindest „einfache“ Knochenbrüche mittels eines Schlaggegenstandes zuführen würde.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben.
Die Sache muss vor einer anderen Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts Ulm neu verhandelt werden.
Beschluss vom 13. Mai 2025 – 1 StR 169/25
Vorinstanz:
Landgericht Ulm – Urteil vom 18. Dezember 2024 – 1 Ks 41 Js 6119/24
BGH, 08.07.2025