Karlsruhe, 22. Januar 2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilungen mehrerer Mitglieder einer rechtsextremistischen Kampfsportgruppe wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Kern bestätigt. Der 3. Strafsenat erklärte die rechtliche Einordnung der Gruppierung und die wesentlichen Feststellungen des Thüringer Oberlandesgerichts für rechtsfehlerfrei. In einzelnen Punkten hob der BGH das Urteil jedoch auf und änderte es zugunsten der Angeklagten sowie teilweise auf Revision des Generalbundesanwalts.

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte vier Angeklagte unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, einen von ihnen nach Jugendstrafrecht. Grundlage waren zahlreiche Gewalttaten im Zusammenhang mit einer rechtsextremistisch geprägten Kampfsportgruppe mit regionalem Bezug zu Eisenach.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz gründeten drei der Angeklagten im Jahr 2019 die Gruppierung, der sich später ein weiterer Beteiligter anschloss. Die Gruppe umfasste etwa zehn bis 15 Mitglieder und verfolgte das Ziel, körperliche Auseinandersetzungen mit als „feindlich“ angesehenen Personen zu führen, darunter Polizeibeamte, politische Gegner sowie dem sogenannten asozialen Milieu zugeordnete Menschen. Kampfsport diente dabei der körperlichen Ertüchtigung und der Vorbereitung auf reale Gewaltsituationen. Im Umfeld der Vereinigung begingen die Angeklagten eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere Körperverletzungsdelikte, teils in qualifizierter Form. Bei zwei Angeklagten wurden zudem mehrere Waffen oder Waffenteile sichergestellt.


Bundesgerichtshof bestätigt Einordnung als kriminelle Vereinigung

Der Bundesgerichtshof sah keinen Rechtsfehler, soweit sich der Generalbundesanwalt mit seinen Revisionen gegen die Bewertung der Gruppierung ausschließlich als kriminelle und nicht als terroristische Vereinigung gewandt hatte. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene rechtliche Einordnung der rechtsextremistischen Kampfsportgruppe als kriminelle Vereinigung im Sinne des Strafrechts hielt der Senat für tragfähig.

Teilweise hatten die Rechtsmittel jedoch Erfolg. So beanstandete der BGH, dass zu einzelnen Bauteilen eines halbautomatischen Pistolenkarabiners keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden waren. Dadurch könne bei einem Angeklagten die Verurteilung wegen eines schwereren Waffendelikts nicht ausgeschlossen werden. Außerdem sei bei einem weiteren Angeklagten ein zu enger Strafrahmen für die verhängte Jugendstrafe zugrunde gelegt worden.

Auch auf die Revisionen der Angeklagten änderte der BGH das Urteil teilweise. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der einzelnen Straftaten entspreche nicht der inzwischen fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In diesem Umfang hob der Senat den Schuldspruch auf oder änderte ihn zugunsten der Betroffenen. Die weitergehenden Revisionen blieben hingegen ohne Erfolg.

Ein anderer Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts muss nun auf Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen erneut über den Schuldspruch eines Angeklagten entscheiden und bei zwei weiteren lediglich die Strafen neu bemessen. Für einen Angeklagten ist das Verfahren mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits rechtskräftig abgeschlossen. Das Urteil des BGH trägt das Aktenzeichen 3 StR 33/25.

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