
Karlsruhe, 22. Dezember 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung einer Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen eines Messerangriffs in einem Shuttlebus zum Siegener Stadtfest bestätigt. Der 4. Strafsenat verwarf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen, das sie wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hatte. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Das Landgericht hatte festgestellt, dass die psychisch erkrankte, jedoch voll schuldfähige Angeklagte am Vorabend der Tat den Entschluss gefasst hatte, beim Siegener Stadtfest möglichst viele Menschen zu töten. Am 30. August 2024 stieg sie gegen 19.20 Uhr in einen für das Stadtfest eingerichteten Shuttlebus ein, entschloss sich jedoch während der Fahrt, die Tat bereits im Bus auszuführen. In der Folge griff sie mehrere ahnungslose Fahrgäste mit einem Messer an.
Heimtückischer Angriff auf mehrere Fahrgäste
Nach den Feststellungen des Tatgerichts stach die Angeklagte auf drei Mitfahrende ein und verletzte sie jeweils im Halsbereich. Das Überleben der Geschädigten war nach den Urteilsgründen allein dem sofortigen Eingreifen von Polizeibeamten zu verdanken, die noch vor dem Eintreffen der Rettungskräfte Erste Hilfe leisteten. Darüber hinaus attackierte die Angeklagte eine weitere Mitfahrerin, die versucht hatte, sie festzuhalten, und fügte dieser eine Armverletzung zu.
Das Landgericht Siegen wertete das Geschehen als versuchten Heimtückemord in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen und verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte Revision ein, beschränkte diese jedoch wirksam auf den Strafausspruch.
Der Bundesgerichtshof sah keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils anhand der erhobenen Sachrüge habe keine Verletzung materiellen Rechts ergeben, führte der Senat aus. Die Revision wurde daher durch Beschluss vom 15. Dezember 2025 verworfen (Az. 4 StR 562/25).