
München, 7. Mai 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Vollverzinsung von Umsatzsteuernachforderungen nach § 233a Abgabenordnung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Damit wies der BFH die Revision einer Klägerin zurück, die die Erhebung von Nachforderungszinsen auf eine unionsrechtliche Unvereinbarkeit gestützt hatte. Das Urteil betrifft die Verzinsung von Steuernachforderungen im Zusammenhang mit zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträgen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt einen zuvor gewährten Vorsteuerabzug korrigiert und daraus resultierende Umsatzsteuernachforderungen erhoben. Diese wurden nach § 233a AO verzinst. Die Klägerin wandte ein, die Verzinsung stelle eine unzulässige Sanktion dar und verstoße insbesondere gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Die Vollverzinsung diene nach nationalem Verständnis dem Ausgleich von Liquiditätsvorteilen zwischen Steuerpflichtigen mit unterschiedlich zeitnaher steuerlicher Heranziehung und wirke sowohl belastend als auch entlastend. Dieser Zweck sei im Unionsrecht nicht vorgesehen, weshalb § 233a AO weder Unionsrecht umsetze noch in dessen Anwendungsbereich falle.
BFH verneint Verstoß gegen unionsrechtliche Grundsätze
Im Rahmen der nationalen Verfahrensautonomie genüge die Regelung zudem den unionsrechtlichen Anforderungen der Äquivalenz und Effektivität. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des Unionsrechts stehe auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Vollverzinsung nicht entgegen. Maßgeblich wäre dann ein unionsrechtliches Sanktionsziel, nicht die national definierte Ausgleichsfunktion der Norm.
Der BFH stützte sich dabei auf die bereits 2021 ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungssystematik. Danach erfüllt die Regelung eine systematische Ausgleichsfunktion innerhalb des Steuerrechts. Die Entscheidung stärkt die bisherige Praxis der Finanzverwaltung zur Erhebung von Nachforderungszinsen bei der Umsatzsteuer.




