
Erfurt, 10. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga nicht als Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH anzusehen ist. Damit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine auf Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerichtete Klage nicht eröffnet. Der Neunte Senat hob damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln auf und stellte den erstinstanzlichen Beschluss wieder her (Az. 9 AZB 18/25).
Kein Arbeitsverhältnis für Schiedsrichter-Assistenten der 3. Liga
Der Kläger ist seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga aktiv. Für die 3. Liga, eine Profiliga des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), organisiert die DFB Schiri GmbH die Spielbesetzungen einschließlich Schiedsrichter-Assistenten und Vierter Offizieller. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste erfolgt unter anderem über Meldungen durch die Regionalverbände für DFB-Coaching-Plätze. Für die Saison 2024/2025 wurde der Kläger nicht berücksichtigt, weshalb er keinen Rahmenvertrag für Einsätze als Assistent erhielt und dies als Diskriminierung ansah.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts begründen weder der Rahmenvertrag noch einzelne Spielleitungen ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG und § 611a Abs. 1 BGB. Schiedsrichter-Assistenten erhalten keine monatliche Vergütung, sondern eine Entlohnung pro Spiel und sind nicht weisungsgebunden. Eine Ablehnung eines Einsatzes zieht keine Sanktionen nach sich, und die Spielleitung erfolgt nicht in persönlicher Abhängigkeit oder fremdbestimmt. Auch eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liegt nicht vor, da die wirtschaftliche Abhängigkeit fehlt.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ehrenamtliche oder auf Abruf erbrachte Leistungen im Profi-Fußball nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis begründen. Ansprüche aus dem AGG können daher nicht über die Arbeitsgerichte geltend gemacht werden.