Kopftuch bei Luftsicherheitsassistentinnen zulässig – BAG bestätigt Diskriminierung

Erfurt, 29. Januar 2026 (JPD) – Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch ausgeübt werden darf. Eine Bewerberin, die aufgrund ihres muslimischen Glaubens ein Kopftuch trägt und von einem von der Bundespolizei beliehenen Unternehmen abgelehnt wurde, sei dadurch unzulässig wegen ihrer Religion benachteiligt worden. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen und sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro zu (BAG, Urteil vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 49/25).

Die Klägerin hatte sich auf eine Stelle am Flughafen Hamburg beworben. Ihr war im Bewerbungsverfahren mitgeteilt worden, dass Bewerbungen mit Lichtbild abgelehnt würden, wenn das Kopftuch sichtbar sei. Die Beklagte berief sich auf ein innerbetriebliches Kopfbedeckungsverbot und auf das staatliche Neutralitätsgebot für beliehene Unternehmen. Zudem seien angebliche Lücken im Lebenslauf der Klägerin ausschlaggebend für die Ablehnung gewesen.

Die Arbeitsgerichte auf Landes- und Bundesebene hielten diese Argumentation für unzureichend. Nach § 22 AGG konnte die Klägerin hinreichende Indizien für eine Benachteiligung aufgrund der Religion vortragen. Die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Zudem sei das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Auch das Argument, Konfliktsituationen an Kontrollstellen könnten durch das Tragen eines Kopftuchs verschärft werden, wurde vom Gericht zurückgewiesen, da keine objektiven Anhaltspunkte hierfür vorlägen.

Religiöse Symbole am Arbeitsplatz: BAG stärkt Diskriminierungsschutz

Mit dem Urteil präzisiert das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Beschäftigten mit religiösen Symbolen am Arbeitsplatz. Arbeitgeber dürfen Bewerberinnen oder Mitarbeiterinnen nicht allein wegen religiöser Kleidung ablehnen, wenn diese für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit nicht entscheidend ist. Die Entscheidung unterstreicht den Schutz vor Benachteiligung aufgrund der Religion im öffentlichen Dienst und bei beliehenen Unternehmen.

Die Klägerin erhält aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung eine Entschädigung von 3.500 Euro. Das Urteil stärkt zugleich die Rechtsprechung zu Kopftüchern im öffentlichen Dienst und setzt Maßstäbe für den Umgang mit religiösen Symbolen bei Sicherheitskontrollen an Flughäfen.

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