
Berlin, 15. Januar 2026 (JPD) – Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei Verbandsklageverfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität (HU) und der Freien Universität (FU) Berlin gilt. Die beiden Universitäten hatten die Geltung des Tarifvertrags für ihre Beschäftigten infrage gestellt, die Klagen wurden nun abgewiesen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig; HU und FU können binnen eines Monats Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Hauptstadtzulage gilt für Beschäftigte der Berliner Universitäten
Die Humboldt-Universität verfügt über einen mit den Gewerkschaften ver.di und GEW abgeschlossenen Haustarifvertrag, in dem die Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und ergänzender Tarifverträge vereinbart ist. Für die Freie Universität besteht eine vergleichbare Regelung zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband und denselben Gewerkschaften. Beide Universitäten hatten gerichtlich klären lassen wollen, dass der TV Hauptstadtzulage nicht zu diesen ergänzenden Tarifverträgen gehört, da er ausschließlich für Beschäftigte im Land Berlin gilt.
Das Arbeitsgericht Berlin folgte jedoch der Auffassung der Gewerkschaften, dass der TV Hauptstadtzulage als ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag zu werten sei. Grundlage hierfür ist, dass der TV Hauptstadtzulage von der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) auf Arbeitgeberseite und denselben Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde und ausdrücklich für Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des TV-L im Land Berlin gilt.
Rechtswirkung der Verbandsklagen
Bei den Verfahren handelt es sich um sogenannte Verbandsklagen nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG). Damit sind die Urteile in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien oder zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die HU und FU und hat keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Hochschulen.
Die Urteile im Überblick: Arbeitsgericht Berlin, 16. Dezember 2025, Aktenzeichen 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU).