Arbeitsgericht Berlin bestätigt ordentliche Kündigung des Direktors des VZB

Berlin, 3. Februar 2026 (JPD) – Das Arbeitsgericht Berlin hat die außerordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als rechtmäßig bewertet. Das Urteil vom 30. Januar 2026 betrifft einen Arbeitnehmer, der seit dem 1. Januar 2000 beim VZB tätig war und zuletzt als Direktor unter anderem den Verwaltungsausschuss bei Kapitalanlagen beriet.

Die Streitigkeiten entstanden im Zusammenhang mit Investitionen des VZB in Beteiligungsunternehmen, in denen der Direktor gleichzeitig Geschäftsführungs-, Aufsichtsrats- und Vorstandspositionen innehatte. Im Jahr 2025 stellten Wirtschaftsprüfer fest, dass die Anlagen deutlich weniger wert seien als angenommen, wodurch eine Versorgungslücke von rund einer Milliarde Euro droht. Das Versorgungswerk warf dem Direktor vor, seine Doppelstellung für persönliche Vorteile ausgenutzt zu haben und einen Interessenkonflikt nicht offengelegt zu haben.

Doppelstellung und Interessenkonflikt entscheidend

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die fristlose Kündigung formal unwirksam ist, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiwochenfrist ausgesprochen wurde. Die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Frist zum 30. September 2026 sei hingegen wirksam. Nach Auffassung des Gerichts habe der Direktor seine Stellung sowohl beim VZB als auch in den Beteiligungsunternehmen missbräuchlich genutzt, wodurch die Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt worden sei.

Beide Parteien haben die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einzulegen. Das Verfahren wirft Fragen zur Verantwortung von Leitungsorganen bei Pensions- und Versorgungswerken auf und betont die Bedeutung von Transparenz bei Kapitalanlagen und Beteiligungsstrukturen.

(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30. Januar 2026 – Aktenzeichen 21 Ca 13264/25)

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