Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschluss vom heutigen Tag in öffentlicher Hauptverhandlung das Verfahren gegen Alexander Zverev wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 153a Absatz 2 der Strafprozessordnung gegen eine Geldauflage in Höhe von 200.000,- Euro vorläufig eingestellt. Davon sollen 150.000,- Euro an die Staatskasse gehen, 50.000,- Euro gehen an den beim Kammergericht Berlin geführten „Sammelfonds für Geldauflagen zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen“. Damit kommt das Geld verschiedenen gemeinnützigen Einrichtungen zu Gute. Dem Angeklagten wurde eine Zahlungsfrist von einem Monat gesetzt. Erfüllt der Angeklagte die Auflage, wird das Gericht das Verfahren endgültig einstellen.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte zuvor wie folgt über das Verfahren berichtet.

„Der Angeklagte, ein bekannter deutscher Profisportler, muss sich wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung verantworten (§ 223 Abs. 1 StGB). Er soll im Mai 2020 seine damalige Lebensgefährtin im Treppenhaus eines Berliner Wohnhauses im Rahmen eines Streits mit beiden Händen kurzzeitig am Hals gewürgt haben. Die mutmaßlich Geschädigte soll dabei Luftnot und erhebliche Schmerzen erlitten haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht Tiergarten wegen dieses Vorwurfs am 2. Oktober 2023 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Es wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5.000,- Euro, mithin insgesamt 450.000,- Euro, festgesetzt. Der Angeklagte tritt dem Vorwurf entgegen und hat Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Es findet daher nun eine Hauptverhandlung statt.“ 

Der Prozess gegen den 27-jährigen Angeklagten hatte am 31. Mai 2024 begonnen. Die mutmaßlich Geschädigte war an dem Prozess als Nebenklägerin beteiligt. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte am 3. Prozesstag. Die Einstellung erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte und die Nebenklägerin hatten der Verfahrenseinstellung zugestimmt. Ausschlaggebend für die Entscheidung sei insbesondere der Wunsch der Nebenklägerin gewesen, dieses Verfahren nicht weiterführen zu wollen, so die Vorsitzende in der heutigen mündlichen Urteilsverkündung.  

Bei der Einstellung nach § 153a der Strafprozessordnung handelt es sich um eine vereinfachte Verfahrensbeendigung, ohne dass das Gericht eine Entscheidung über die Schuldfrage trifft. Die Zustimmung des Angeklagten zu der Verfahrenseinstellung stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Unschuldsvermutung ist durch die Verfahrenseinstellung nicht widerlegt, sie besteht fort.

(c) AG Tiergarten, 07.06.2024

Seine Medienanwälte von der Kanzlei SchertzBergmann teilen zudem folgendes mit:

Als Rechtsanwältinnen von Alexander Zverev erklären wir für unseren Mandanten zur Einstellung des Strafverfahrens zum Aktenzeichen 250 Cs 184/23:

Das Strafverfahren gegen Alexander Zverev ist heute vom Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, von Frau Brenda Patea als Nebenklägerin und Alexander Zverevs Verteidigerin eingestellt worden.

Alexander Zverev hat dieser Einstellung über seine Verteidigerin zugestimmt, allein um das Verfahren – vor allem im Interesse des gemeinsamen Kindes – abzukürzen. Alexander Zverev gilt weiterhin als unschuldig. Die Einstellung beinhaltet keine Schuldfeststellung und kein Schuldeingeständnis. Die gesetzliche Unschuldsvermutung bleibt unberührt.

(c) SchertzBergmann, 07.06.2024

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