„Tschüss Wartezimmer“ unzulässig – Sozialgericht rügt irreführende Telemedizin-Werbung
Das Sozialgericht München hat entschieden, dass die gewerbliche Vermittlung von Videosprechstunden grundsätzlich zulässig ist, aber klare Grenzen einhalten muss – etwa bei Werbung, Auswahl der behandelnden Ärzte und dem Umgang mit Patientendaten. Der Slogan „Tschüss Wartezimmer“ wurde ebenso beanstandet wie die zentrale Speicherung von Gesundheitsdaten durch das Vermittlungsunternehmen.