Keine Entgeltfortzahlung bei Tattoo-Komplikationen
Wer sich freiwillig tätowieren lässt und infolgedessen erkrankt, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und bewertete die Entzündung einer Tätowierung als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätowierung sei ein bewusst eingegangenes Gesundheitsrisiko und damit keine unverschuldete Erkrankung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.