Gesetzliche Krankenversicherung muss Neuromodulationsanzug nicht zahlen
Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht für die Kosten eines Neuromodulationsanzugs aufkommen muss. Solange der Gemeinsame Bundesausschuss die Behandlungsmethode nicht positiv bewertet, bleibt die Ablehnung rechtmäßig.