Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern anerkennungsfähig
Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R). Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf,…