„Bitte keine Werbung“: Unterlassungsanspruch des Briefkasteneigentümers
Mit Urteil vom 18.03.2022 untersagte das Amtsgericht München einem Umzugsunter-nehmen, Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang des von dem Kläger bewohnten Mehrfamilienhauses abzulegen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Der Münchner Kläger fand an…